Insofern sind die geforderten Wärmedurchgangskoeffizienten
wiederum nur fiktiv. Besonders kritisch sind folgende Regelungen:
Außenwände: Bei Fachwerk und bei einer Innendämmung muß ein k-Wert von
0,45 W/m²K eingehalten werden. Fachwerk wird entgegen restaurativer Erfahrungen somit
ohne Dämmstoff nicht auskommen. Eine Innendämmung ist aus bauphysikalischen und
hygienischen Gründen abzulehnen. Alle anderen Außenwände müssen einen k-Wert von 0,35
W/m²K erhalten. Dämmstoff ist also angesagt, Speicherung wird konsequent negiert.
Besonders ist hier Punkt d) zu nennen: Wenn der Außenputz bei einem Bauteil mit einem
k-Wert >= 0,9 W/m²K, also einer massiven, speicherfähigen Konstruktion, erneuert
wird, dann gilt ebenfalls ein k-Wert von 0,35 W/m²K. Die Protagonisten dieser EnEV kennen
also nur Dämmstoff und WDV-Systeme. Ein Altbau muß also verpackt und damit von der
Solarstrahlung abgekoppelt werden - ein bautechnischer Skandal. Was dies mit "Nutzung
der Solarenergie" zu tun hat, wissen nur die "k-Wert-Dogmatiker" mit ihrem
sektiererischen Beharrungsdenken.
Keller: Wenn für Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und
gegen Erdreich k-Werte von 0,4 bzw. 0,5 W/m²K gefordert werden, dann liegen diese Werte
infolge eines verminderten Temperaturgefälles jenseits der Wirtschaftlichkeitsschwelle.
Dächer: Auch bei Steil- und Flachdächern (k-Werte von 0,30 bzw.
0,25 W/m²K) wird der Wirtschaftlichkeitsnachweis nur schwer zu führen sein. Auch müssen
die konstruktiven Schwierigkeiten bedacht werden, die mit der Erfüllung dieser
Anforderungen einhergehen.
Da kleine k-Werte wegen der zu geringen
zusätzlichen Energieeinsparung immer zur Unwirtschaftlichkeit neigen, muß im einzelnen
geprüft werden, inwieweit die Wirtschaftlichkeit gemäß dem im EnEG enthaltenen
Wirtschaftlichkeitsgebots auch gegeben ist. Der § 8 (2), Satz 4 der
Wärmeschutzverordnung 1995 enthält noch folgende Aussage: "Die Sätze 1 und 3
gelten nicht, wenn im Einzelfall die zur Erfüllung der dort genannten Anforderungen
aufzuwendenden Mittel außer Verhältnis zu der noch zu erwartenden Nutzungsdauer des
Gebäudes stehen".
Hier also wurde noch klar darauf hingewiesen, dass die
aufzuwendenden Mittel im vernünftigen Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen müssen.
Ist dies nicht der Fall, dann gelten die formulierten Anforderungen nicht.
Wirtschaftlichkeit wird also an dieser Stelle noch akzeptiert.
In der EnEV stehen derartige Absätze nicht mehr. Der Grund ist
leicht zu erraten: Die Anforderungen sind weitgehend unwirtschaftlich.
2.2 Absurde Beispielrechnung
Im Anhang 1, Absatz 2 der EnEV wird das Rechnungsverfahren zur
Ermittlung des Jahres- Heizenergiebedarfs Q vorgestellt; die Berechnung hat demzufolge
nach DIN EN 832 zu erfolgen. Diese DIN-Norm vom Dezember 1998 enthält 30 Seiten und
verwirrt mit ihren Aussagen mehr als sie aufklärt; sie ist deshalb völlig unpraktikabel.
Darüber hinaus ignoriert sie auch die Speicherfähigkeit von Außenbauteilen; der k-Wert
ist damit nur für den Beharrungszustand anwendbar. Fälschlicherweise steht im Anhang
D.5.1 der DIN-EN 832 über die "Solaren Wärmegewinne von opaken Teilen der
Gebäudehülle": "Die jährlichen solaren Nettowärmegewinne ... können
vernachlässigt werden". Durch die vielen methodischen und inhaltlichen Fehler werden
somit Ergebnisse "berechnet", die weit ab von realistischen Sachverhalten
liegen.
Solche "Phantomrechnungen" werden im Anhang zur EN 832
sogar bestätigt. Der Anhang K behandelt die "Fehlerfortpflanzung", wobei das
Gaußsche Fehlerfortpflanzungsgesetz ja die Folgen nicht zu vermeidender
Meßungenauigkeiten beschreibt, aber nicht, wie hier in der DIN-EN 832 vorliegend, auf
"methodische Fehler" und ungenaue, realitätsferne Daten angewendet werden kann.
Es ist höchst irrelevant, bei methodischen Fehlern sich auf Gauß berufen zu wollen.
Immerhin heißt es, dass bei "geringen Abweichungen beim
Wärmeverlust schon große Abweichungen im Ergebnis zu verzeichnen sind". Aber gerade
die Abweichungen infolge der Ungültigkeit der k-Werte als "Maß der
Wärmeverluste" sind besonders groß - somit kann die ganze Rechnung nach DIN EN 832,
und damit natürlich auch nach der EnEV, nicht stimmen. Es ist geradezu perfide, mit
solchen Zugeständnissen nun selbst auf die Unzuverlässigkeit der Berechnung aufmerksam
zu machen.
Diese Unzulänglichkeit der Berechnung wird auch im Anhang L
"Beispielrechnung" dokumentiert. Die Tabelle L 9 listet die
Heizwärmebedarfswerte für die einzelnen Monate und den Gesamtbetrag auf und enthält
auch das Ergebnis für die Heizperiode.
Das Ergebnis ist in beiden Fällen: 30000 MJ ± 13000 MJ oder in
kWh: 8333 kWh ± 3611 kWh
Mit einer solchen Abweichung werden alle bisherigen Berechnungen in
den Ingenieurwissenschaften verhöhnt. Eine Abweichung um ± 43,3 % ist ein Skandal.
Immerhin liegen mögliche Ergebnisse dann zwischen 4722 kWh und 11944 kWh, immerhin das
2,53 fache. Ein solches Ergebnis kann nicht ernst genommen werden; die ganze DIN-EN 832
gehört deshalb in den Papierkorb.
Wird darüber hinaus bei einem Volumen von 279,6 m³ (Innenraum +
Wintergarten) über den Faktor 0,32 die Nutzfläche von 89,5 m² berücksichtigt, so
ergibt sich ein Heizwärmebedarf von 93,1 kWh/m²a ± 40,3 kWh/m²a. Die möglichen
Ergebnisse liegen dann zwischen 52,8 kWh/m²a und 133,5 kWh/m²a.
Es ist ein Witz, mit einem solchen Ergebnis die Baufachwelt
beglücken zu wollen. Eine derartige Streuung entbehrt jeder soliden wissenschaftlichen
Arbeit. Aber die Werte selbst sind bereits eine Verhöhnung. Wo bleibt hier die 25 bis 30
%ige Verbesserung gegenüber der Wärmeschutzverordnung, die bereits Werte zwischen 54 und
100 kWh/m²a vorschreibt?
Auch kann der geforderte "Energiebedarfsausweis" bei
solchen haarsträubenden Ergebnissen überhaupt nicht ernst genommen werden. Die Juristen
finden jedenfalls hier ein reichhaltiges Betätigungsfeld vor, wenn der Kunde, wie ihm ja
immer vorgegaukelt wird, die dort angegebenen "Bedarfswerte" einmal juristisch
einfordern sollte.
Ausnahmen und Härtefälle
Wer verantwortungsbewußt als Architekt und Planer gegenüber seinem
Bauherrn handelt und die unwirtschaftlichen Konstruktionen vermeiden will, dem eröffnen
sich Möglichkeiten, sich generell von den Anforderungen befreien zu lassen [29],
[34].
Bei der Brüchigkeit des gesamten EnEV-Gefüges muß deshalb, wenn
es soweit kommt, die ganze Aufmerksamkeit verstärkt den Möglichkeiten gewidmet werden,
sich dem Diktat dieser EnEV (der Aktualität wegen werden die entsprechenden Passagen der
Wärmeschutzverordnung ebenfalls genannt, denn hier wird es genau so wichtig) zu
entziehen.
Bei Baulichen Änderungen bestehender Gebäude
bietet die WSchVO 1995 § 8, Absatz (2) folgende Möglichkeit: Die Sätze 1 und 3 im
Absatz (2) verweisen auf die Anforderungen gemäß Anlage 3, Tabelle 1 (Einbau, Ersatz und
Erneuerung von Bauteilen). Der Satz 4 lautet dann sinngemäß: "die Sätze 1 und 3
gelten dann nicht, wenn zur Erfüllung dieser Anforderungen die aufzuwendenden Mittel in
keinem Verhältnis zu der noch zu erwartenden Nutzungsdauer stehen". Das heißt im
Klartext:
Wenn im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen die
Amortisationszeit der Aufwendungen größer als die Restnutzungsdauer des Gebäudes ist,
dann gelten diese Anforderungen der Anlage 3, Tabelle 1 nicht. Man kann somit ohne
weiteres davon abweichen. Diese Möglichkeit besteht bei der EnEV allerdings nicht, dieser
Passus wurde gestrichen.
Ausnahmen werden im § 16 (1) der EnEV [WSchVO 1995 analog im § 11
(2)] behandelt. Absatz (1) lautet: "Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger
besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung
das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
führen würde, lassen die nach Landesrecht zuständigen Stellen Ausnahmen zu".
Neben Baudenkmälern wird auch bei erhaltenswerter
Bausubstanz zugestanden, dass ein unverhältnismäßig hoher Aufwand Ausnahmen, also
Abweichungen von der Wärmeschutzverordnung, zulassen. Dies bedeutet letztendlich auch
hier, dass die Wirtschaftlichkeit das Maß für die Bemessung ist und diese bei einer
Baumaßnahme gegeben sein muß. Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes im EnEG und
damit auch des ökonomischen Grenzwertes kg (s. Tabelle 3) wird damit
eingefordert. Diese Ausnahmen stehen einem also rechtlich zu.
Absatz (2) der EnEV [WSchVO 1995, sinngemäß Absatz (3)] lautet:
"Soweit durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen die Ziele dieser
Verordnung im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen
Stellen auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der
Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt werden, unter welchen
Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten".
Dieser Absatz besteht aus zwei Sätzen. Die Anwendung des Satzes 1
bietet zwei Möglichkeiten:
1) Da die in Anlage 1, Tabelle 4 und Anlage 3, Tabelle 1 der EnEV
[WSchVO 1995 entsprechend Anlage 1, Tabelle 2 und Anlage 3, Tabelle 1] geforderten k-Werte
eine effiziente und aufwandsminimierende Erfüllung der WSchVO durch optimale Verteilung
dieser k-Werte nicht berücksichtigt (die Streuung ist z.T. derart groß, dass
Investitionsmittel förmlich vergeudet werden), kann eine Änderung der k-Werte hier
Abhilfe schaffen [44].
2) Wenn bei den Außenkonstruktionen durch Wahl eines
speicherfähigen Materials die Solarabsorption, die erhebliche Reduzierungen des
Heizwärmebedarfs nach sich zieht, mit berücksichtigt werden kann, dann werden effektive
k-Werte erreicht, die die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung leicht erfüllen. Durch
Berücksichtigung des Speichervermögens einer Außenwand werden die stationären k-Werte
durch einen Bonus-Anteil verringert. In der Fachliteratur ist dies als Solargewinnfaktor
bekannt [14]. Dieses Vorgehen wird durch Heizenergieverbrauchsanalysen
von Altbauten untermauert, ist fachlich-technisch legitim und würde die Erfüllung der
Anforderungen "durch andere Maßnahmen" nachweisen [30], [33].
Bedauerlicher Nebeneffekt: Alle diese konstruktiv sinnvollen Wege
mit effizienten baulichen Lösungen bedürfen der besonderen Genehmigung, während die
gemäß Wärmeschutzverordnung geforderten uneffektiven und damit willkürlich
ausgewählten baulichen Lösungen sofort möglich sind! (Ein vollkommener Sieg der
Bürokratie über die Sachlichkeit!).
Der Satz 2 enthält viel Zündstoff, denn in der WSchVO 95 ist er
noch nicht enthalten. Immerhin bestimmt hier die "Bundesregierung" in einer
Verwaltungsvorschrift, was unter Satz 1 zu verstehen ist und es ist auch schon geäußert
worden, dass "Solargewinne von Außenbauteilen" nicht dazu gehören. Damit wird
der Willkür Tür und Tor geöffnet. Die administrative Diktatur würde damit weiter
zunehmen, Falsches brutal durchgesetzt werden.
Bei der grundsätzlichen Schieflage der gesamten EnEV
(und auch der WSchVO 95) wird diese selbst zum Härtefall. Die Härtefälle werden im §
17 EnEV [WSchVO 1995 im § 14] behandelt. Dort heißt es:
"Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag
von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu
einer unbilligen Härte führen." Hier wird es deutlich gesagt: Ein unangemessener
Aufwand ist eine unbillige Härte. Wenn also gemäß der Forderung des EnEG die
Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen werden kann, dann muß auf Antrag befreit werden.
Dann müssen die geforderten k-Werte nicht eingehalten werden. Diese rechtliche
Möglichkeit kommt bei der Umsetzung der Anforderungen fast immer zum Tragen und sollte
konsequent im Interesse der Bauherren ausgeschöpft werden. Deshalb kann beim Nachweis der
Unwirtschaftlichkeit einer Energieeinsparmaßnahme der Härteparagraph durchaus in
Anspruch genommen werden. Bei einem sinnvollen Wärmeschutz wird der Nachweis der
Wirtschaftlichkeit damit zur zentralen Aufgabe planerischer Arbeit.
Neu sind die Bußgeldvorschriften im § 18 der EnEV.
Interessanterweise werden diese erst nach Fertigstellung des Entwurfes formuliert.
Offensichtlich sollen noch nicht alle Karten des beabsichtigten administrativen Zwanges
auf den Tisch gelegt werden.
Immerhin sind die bisherigen Wärmeschutzverordnungen ohne
Zwangsmaßnahmen ausgekommen. Mit dem stetigen Verschärfen des Anforderungsniveaus
erreicht man jedoch Dämmbereiche, die gegenüber dem Bauherrn keineswegs mehr zu
verantworten sind - Unwillen und Widerstand macht sich allgemein bemerkbar. Insofern ist
es schon recht erstaunlich, dass nun Bußgeldvorschriften die Beteiligten gefügig machen
sollen. Dabei wären Gespräche mit den kritischen Stimmen viel hilfreicher und von so
eminent wichtiger Bedeutung.
Werden all diese Aspekte berücksichtigt, so muss auch der § 15 der
EnEV "Regeln der Technik" sehr kritisch gesehen werden. Hier wird von der
"Bundesregierung" festgelegt, welche DIN-Normen, Vorschriften und sonstige
Bestimmungen zu den "anerkannten Regeln der Technik" gehören. Diese Anmaßung
macht das Maß voll. Wie können Bürokraten bestimmen, was eine "Regel der
Technik" ist. Administrativer Druck und Selbstherrlichkeit darf keineswegs
Erfahrungswissen und bewährte Baumethoden außer Kraft setzen. Aber offensichtlich maßen
sie sich an, dies alles zu beseitigen!
In diese Kategorie fällt auch der § 13, der die "Ausweise
über Energie- und Wärmebedarf sowie Energieverbrauchszahlen" regeln soll [in der
WSchVO 1995 ist es der § 12 - Wärmebedarfsausweis]. Bei der generellen nachweisbaren
Fragwürdigkeit der eingesetzten Berechnungen muss hier von einem skandalträchtigen
Vorgehen gesprochen werden, da diese Ausweise nach Absatz (3) rechtliche Bedeutung
erlangen. Die Frage sei erlaubt: "Besteht ein Rechtsanspruch (!) auf diese (falsch)
berechneten Energiebedarfswerte?
Schlußbemerkung:
Wer den konstruktiven Unfug von Superdämmungen verwirklichen will,
der kann dies tun, nur sollte er nicht meinen, damit etwas für den Umweltschutz getan zu
haben, das Gegenteil ist der Fall, hier unterliegt er infolge selektiver
Informationspolitik einem Irrtum. Stattdessen verteuert er nur unnötigerweise das
Bauvorhaben - und sorgt für Umsatzsteigerungen in der Dämmstoff-Industrie.
Außerdem muß nochmals daran erinnert werden, dass das stationäre
Rechnen nach DIN 4108 durch die instationären Verhältnisse in der solarbedingten
24-Stunden Periode fehlerhaft ist und zu falschen Ergebnissen führt; dies geschieht in
der WSchVO 95, in der EnEV und bei jeder Heizwärmebilanzberechnung wie in der DIN EN 832.
Die konstruktiven Veränderungen und Entwicklungen in Richtung
"Energiesparhaus" sind einseitig, unwirtschaftlich und beruhen teilweise auf
Denkfehlern. Die Folge ist die Verunsicherung der Baufachwelt, begleitet mit der Zunahme
von Bau- und Feuchteschäden. Suggestivangesetzte und eloquent vorgetragene Argumente
vervollständigen die Irritationen.
Wenn Mathematik, Logik und Naturgesetze zum Tragen kommen, entlarvt
sich der praktizierte Wärmeschutz zum mühsam errichteten Phantomgebilde. Im Bauen muß
endlich wieder eine solide Bautechnik mit soliden Grundlagen die Oberhand gewinnen. Es
gilt, Baukultur zu bewahren [32], [35], [36],
[38].
Insofern trifft es voll zu, was Steinbuch bereits in den 70er Jahren
gesagt hat [43]: "Es ergibt sich zwangsläufig aus dem
gegenwärtigen Umgang mit der Information, der - ähnlich dem Umgang der Alchimisten mit
ihren Elixieren - mit Verstand und Verantwortung wenig, mit Unverstand, Täuschung und
Betrug aber viel zu tun hat. Wir werden zugleich informiert, verwirrt und betrogen, wir
sehen kaum mehr die Wirklichkeit, fast nur noch Kulissen und Spiegelbilder".
Weitere Informationen zum Thema sind in [15] zu erhalten.
Literatur:
[1] Arge UTEC-IFEU, Bremen/Heidelberg.
Energiekonzept für Wedel, Nov. 1988.
[2] Cords-Parchim, W:: Technische Bauhygiene.
Teubner Verlag Leipzig, 1953
[3] Cziesielski, E.; Daniels, K.; Trümper, H::
Ruhrgas Handbuch - Haustechnische Planung. Hrsg. Ruhrgas AG, Karl Krämer Verlag Stuttgart
1985.
[4] Eichler, F; Arndt, H:: Bautechnischer Wärme-
und Feuchtigkeitsschutz. 2. Auflage, VEB Verlag für Bauwesen Berlin 1989.
[5] Entwurf der "Verordnung über
energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden"
(Energieeinsparverordnung - EnEV) - Juni 99. § 15 "Regeln der Technik".
[6] Feist, W:: Ist Wärmespeichern wichtiger als
Wärmedämmen? Institut für Wohnen und Umwelt GmbH, Darmstadt, Mai 1987.
[7] Gertis, K:: Das hochgedämmte massive Haus.
Bundesbaublatt 1983, H. 3, S. 149 und H. 4, S. 203. [8] Gertis, K. : Wärmedämmung innen
oder außen? Deutsche Bauzeitschrift 1987, H. 5, S. 63.
[9] Gertis, K. : Ist die Außenwanddämmung sinnlos?
Kritische Betrachtungen zu einem Artikel von H. Wichmann und Z. Varsek. Allgemeine
Bauzeitung 1983, Nr. 30, S. 3; Nr. 31, S. 6 und 9.
[10] Gösele, K:: Fortschritte beim baulichen
Schallschutz. Deutsches Architektenblatt 1986, H. 8, S. 935.
[11] Hauser, G. : Der k-Wert im Kreuzfeuer - Ist
der Wärmedurchgangskoeffizient ein Maß für Transmissionswärmeverluste? Bauphysik 1981,
H. 1, S. 3.
[12] Hauser, G. : Umweltbewußtes, energiesparendes
Bauen. Baugewerbe 1991, H. 18+19
[13] IBP-Bericht B HO 8/83 - II: Untersuchungen
über den effektiven Wärmeschutz verschiedener Ziegelaußenwandkonstruktionen.
Fraunhofer-Institut für Bauphysik Stuttgart. Auftraggeber: Ziegelforum e. V. München.
[14] IBP-Bericht EB-8/1985. Auswirkungen der
Strahlungsabsorption von Außenwandoberflächen und Nachtabsenkung der
Raumlufttemperaturen auf den Transmissionswärmeverlust und den Heizenergieverbrauch.
Fraunhofer-Institut für Bauphysik Stuttgart. Auftraggeber: Ziegelforum München.
[15] Internet bei: "Altbau und Denkmalpflege
Informationen" unter "Bauphysik":
http://www.konrad-fischer-info.de
[16] Meier, C:: Wärmedämmung und
Luftfeuchtigkeit. RG-Bau Merkblatt Nr.81 , RKW-Eschborn, Best. Nr. 932, 1987.
[17] Meier, C:: Feuchteschäden an Außenbauteilen
- zum Problem der Schimmelpilzbildung an Außenwänden von Räumen. Berliner
Bauwirtschaft, Sondernummer Okt. 1987, S. 21.
[18] Meier, C:: Der kleine Irrtum beim
Tauwasserschutz. Klima-Kälte-Heizung 1989, H.9, S. 404.
[19] Meier, C:: Das Dilemma der
Dämmstoff-Maximierer. Berlin-Brandenburgische Bauwirtschaft 1992, H. 5, S. 160.
[20] Meier, C:: Der Wärmebrückeneinfluß von
Außenkonstruktionen. Berlin-Brandenburgische Bauwirtschaft 1992, H. 18, S. 518.
[21] Meier, C. Das Fenster als energetischer
Aktivposten. Berlin-Brandenburgische Bauwirtschaft 1992, H. 19, S. 554.
[22] Meier, C:: Ökologisch-ökonomische Aspekte
der Energieeinsparung. das bauzentrum, 1994, H. 5, S. 26.
[23] Meier, C:: Wärmeschutzverordnung 1995 - null
und nichtig. Berlin-Brandenburgische Bauwirtschaft 1995, Heft 19, S.12 bis 14; das
bauzentrum 1995, Heft 6, S. 132 bis 134.
[24] Meier, C:: Investitions- und Folgekosten bei
Bauvorhaben. Bedeutung und Planungskonsequenzen. Renningen-Malmsheim, expert verlag 1996,
2. Auflage, Band 246, 162 Seiten.
[25] Meier, C:: Speicherung beim
Gebäudewärmeschutz. Wohnung + Gesundheit 1997, H. 3 (Nr. 82), S. 38.
[26] Meier, C:: Humane Wärme. Strahlungswärme als
energiesparende Heiztechnik. bausubstanz 1999, H. 3, S. 40.
[27] Meier, C:: Auf Abstand. Zur Effizienz von
Schallschutzfenstern im Vergleich zu Kastenfenstern. deutsche bauzeitung 1999, H. 3, S.
132.
[28] Meier, C:: Das Fenster und die
Wärmeschutzverordnung. Fenster im Baudenkmal 1998, Tagungsbeiträge Kapitel 4,
Herausgeber: PaX Holzfenster GmbH. Lukas Verlag, Berlin 1999.
[29] Meier, C:: Praxis-Ratgeber zur Denkmalpflege
Nr.7, Januar 1999. Altbau und Wärmeschutz - 13 Fragen und Antworten.
Informationsschriften der Deutschen Burgenvereinigung e.V. Marksburg - 56338 Braubach.
[30] Meier, C:: Gut gespeichert ist auch gedämmt.
deutsche bauzeitung 1999, H. 5, S. 138.
[31] Meier, C:: Wirtschaftlichkeit von
Energiesparkonstruktionen. DBZ 1999, H. 6. S. 99.
[32] Meier, C:: Ein Anschlag auf die Baukultur.
Kritik am Entwurf der DIN 4108, Teil 2. bausubstanz 1999, H. 9, S. 42.
[33] Meier, C:: Speicherung im Massivbau.
Mauerwerksbau aktuell 2000, Jahrbuch für Architekten und Ingenieure. Beuth Verlag
Berlin/Wien/Zürich, Werner Verlag Düsseldorf.
[34] Meier, C:: Alles was recht ist. Rechtliche
Randbedingungen des Gebäudewärmeschutzes. bausubstanz 2000, H. 2, S. 45.
[35] Meier, C:: Wohnungsbestand und Wärmeschutz,
Kritisches zur Energieeinsparverordnung. Wohnen 2000, H. 2, S. 64.
[36] Meier, C:: Widersprüche im Wärmeschutz - Die
allgegenwärtige k-Wert-Euphorie. Power Management + Intec, 2000, H. 2 (April), S. 24.
[37] Meier, C:: Contra EnEV 2000. Leonardo 2000, H.
3, S. 13.
[38] Meier, C:: Bauphysik - aus den Gleisen
geraten. bausubstanz 2000, H. 11/12, S. 48.
[39] Meyers Enzyklopädisches Lexikon.
Bibliographisches Institut Mannheim, Wien, Zürich, Band 18, 1978, S. 747.
[40] Pohl, W.H:: Wärmeschutzverordnung 1995 -
Konsequenzen für die Konstruktion von Anschlußpunkten. Baumeister-Sonderheft Oktober
1995, S. 12.
[41] Probst, M:: Stellungnahme der AK
Rheinland-Pfalz und Hessen zum Entwurf der EnEV, xxxx 1999.
[42] Reeker, J.; Kraneburg, P:: Haustechnik -
Heizung, Raumlufttechnik, Werner Verlag Düsseldorf 1994.
[43] Steinbuch, K:: Maßlos informiert. Die
Enteignung unseres Denkens. Goldmann Sachbuch 11 248, 11/1979.
Eine Materialiensammlung, die die Zusammenhänge im Wärmeschutz
aufzeigte, wurde im Mai 1998 vertragswidrig vom Markt genommen:
[44] Meier, C. (Hrsg): Wärmeschutzplanung für
Architekten und Ingenieure Rudolf Müller Verlag, Köln 1995, 2 Bände mit insgesamt ca.
1800 Seiten.
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