Prof. Dr.-Ing. habil. Claus Meier
Architekt SRL, BayAK, Nürnberg
Mißbrauch der Begriffe
Am 18. und 19.03.1999 fand in Loccum die XXVI. Fortbildungstagung unter
dem Motto
"Ökologie und Ökonomie in der Denkmalpflege" statt. Im Rahmen dieser
Veranstaltung wurde nachfolgender Vortrag gehalten
Die Wahrheiten,
die wir am wenigsten gern hören,
sind diejenigen,
die wir am nötigsten kennen sollten.
Chinesisches Sprichwort
Die Verführung zum Mißbrauch der Begriffe
Mißbrauch ist ein Phänomen, das den Alltag des technischen Planens und
Realisierens stark durchdringt. Es stehen vornehmlich die Begriffe
Ökologie, Umweltschutz und Nachhaltigkeit zur Diskussion; aber gerade auch
diese werden nun in den unterschiedlichsten Facetten argumentativ
umgedeutet, fälschlicherweise in Anspruch genommen, mißbraucht. Viele
kleine menschliche Schwächen wie Selbstüberschätzung und Selbstdarstellung
verbunden mit ideenreichen Tricks, Winkelzügen und Intrigen sind für den
Mißbrauch verantwortlich zu machen. Oft beginnt der Mißbrauch bereits mit
einer Fehlinterpretation von Begriffen. Hier sei Karl Steinbuch
erwähnt, der als Informatiker anfangs der 80er Jahre viele Bücher
geschrieben hat und der bereits den auf uns zukommenden
Informationsdschungel voraussah: "Wo Begriffe und Strukturen verflüssigt
werden, versinkt man im Sumpf". Wenn dann neben dieser babylonischen
Begriffsverwirrung nun auch noch zur Durchsetzung vorgefaßter Ziele und
vor allem zur Rechtfertigung bereits vollzogenen Handelns unlautere
Methoden angewendet werden, dann muß ein solches Fehlverhalten
schonungslos offengelegt werden.
Mit diesen paar Hinweisen wird bereits die dialektische Polarität
unterschiedlichen Denkens und Handelns deutlich: Auf der einen Seite das
Ideal als vorgegebenes, hehres Ziel und dem gegenüber die reale, harte
Wirklichkeit, in der allzu oft der Mißbrauch dominiert. Sachlichkeit wird
nur vorgetäuscht, auch hier sei Karl Steinbuch zitiert: "Aber
mancher Sprachgebrauch der letzten Jahre ist nur als Mittel gewollter
babylonischer Sprachverwirrung zu verstehen - wobei diese Verwirrung
häufig zur Tarnung sehr bewußter Zwecke dient".
Mißbrauch scheint auf Handelnde in der Tat eine faszinierende Macht
auszuüben. Mißbrauch versinnbildlicht ja auf der einen Seite die
narzißhaft wirkende Kraft der Verführung und Verblendung als Ausdruck
eigener überquellender Geistestaten; auf der anderen Seite
versinnbildlicht Mißbrauch aber auch die erfolgversprechende Genugtuung
über die suggestiv wirkende Kraft der Täuschung und Verdummung von
Zielgruppen durch Verschleierung der Sachzusammenhänge. Beide Aspekte
werden offensichtlich als Geistesleistung hoch geschätzt und genießen
deshalb eine magische Anziehung. Erfolgsorientierte Motive scheinen
entscheidender Motor für derartige Aktivitäten zu sein. Beides operiert
mit mißgedeuteten Begriffen, mit fehlerhaften Argumenten, beides ist
verwerflich.
Die Logik ist als Regelsystem für das Denken entwickelt worden,
genauer, die Formen und Methoden des richtigen Denkens werden geklärt.
Nicht was gedacht werden soll, sondern wie gedacht werden
soll ist Gegenstand der Logik. Wie muß man denkend fortschreiten, um zu
richtigen Ergebnissen zu gelangen? Die Bestandteile der klassischen
logischen Elementarlehre sind seit Aristoteles der Begriff, das
Urteil und der Schluß. Unser verstandesmäßiges Denken vollzieht sich in
Begriffen. Wie gewinnen wir klare, für das wissenschaftliche Denken
brauchbare Begriffe? Nur durch Definition. Logisches Denken fordert also
eine klare Definition der Begriffe. Karl Steinbuch sagt hierzu:
"Das rationale Wissen von unserer Welt kann man sich als ein
zusammenhängendes Erklärungsgitter aus Begriffen und ihren Relationen
vorstellen, das sich der Erfahrung immer besser anpaßt".
Wenn jedoch bereits die Begriffe mißbraucht werden, dann werden auch die
Urteile und die Schlußfolgerungen nur zu einem diffusen Wahrheitsgehalt
kommen können. Deshalb ist immer die Frage zu stellen: "Was ist darunter
zu verstehen?". Eindeutige Begriffsklärung ist angesagt.
Ökologie, die Umwelt und die Nachhaltigkeit prägen heutiges Denken und
Handeln in starkem Maße. Diese Begriffe jedoch werden in zunehmendem Maße,
bewußt oder unbewußt, mißverstanden und damit auch mißbräuchlich benutzt.
Wenn es gilt, Aktivitäten, auch dubiose, durchzusetzen, werden immer
Argumente des Umweltschutzes und der Ökologie als Begründung und
Rechtfertigung mit herangezogen, wobei oft nachgewiesen werden kann, daß
gerade diese vorgebrachten Argumente einer Entlastung, Schonung und
Bewahrung der Umwelt nicht zutreffen. Auch koordinierte Aktionen von
Wirtschaft, Wissenschaft und Administration, die in einträchtiger Symbiose
bestimmte Vorstellungen zu realisieren versuchen, entpuppen sich bei
eingehender Analyse oft als mißbräuchliche Verwendung von zwar
gutgemeinten, aber mißverstandenen Argumenten; die Folge einer
Begriffsverwirrung. Die Behauptung triumphiert, der Beweis bleibt aus,
Richtigkeit wird nur vorgetäuscht.
Ein typisches Beispiel für solch ein unlauteres Geflecht ist der
Gebäudewärmeschutz, der das Bauen zu dominieren scheint. Karl Steinbuch
weist auf folgendes hin: "Die meisten politischen Entscheidungen -
besonders demokratisch legitimierte Entscheidungen - beruhen auf
intuitiven Urteilen und sind deshalb häufig falsch". Es kann hier
verallgemeinernd festgestellt werden, daß fast jede offizielle Aussage auf
diesem Gebiet unzutreffend ist - natürlich nur aus der Sicht des
Verbrauchers, des Kunden und vielleicht sogar der Umwelt. Für die
Geschäftsentwicklung von Wirtschaft und Industrie läuft dagegen alles
vortrefflich. Die Bemühungen und finanziellen Aufwendungen für Werbung und
Marketing sind enorm, um diesen beabsichtigten Wachstumsschub auch
vollziehen zu können, natürlich auch, wie man nicht zu erwähnen vergißt,
aus Gründen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen. Dabei schreckt
man nicht zurück, auch Halbwahrheiten und selbst Unwahrheiten
medienwirksam und höchst wirkungsvoll zu verbreiten. Wichtig für die
Beurteilung von Argumenten wird also immer die Position sein, aus der man
Begriffe zu sehen bereit ist. Nachhaltigkeit z.B. ist für den einen
gegeben, für den anderen aber nicht; maßgebend sind also immer der Zweck
und die definierten Ziele, die verfolgt werden.
Der Mißbrauch feiert Triumphe. Es gibt genügend Beispiele, die für den
interessierten Laien und selbst für Fachleute nur deshalb vielleicht
überraschend erscheinen, weil Massensuggestion und Meinungsterror in
Medien und Fachzeitschriften gezielte, jedoch falsche Vorstellungen über
die naturgesetzlichen und logisch nachvollziehbaren Sachzusammenhänge
verbreiten. Karl Steinbuch sieht folgende Gefahr: "Man übersieht
aber leicht die viel schlimmere Entfremdung des Menschen von "seiner"
Meinung, die tatsächlich nicht mehr seine Meinung ist, sondern von anderen
professionell produziert wird".
Hier sei an ein Wort von Bertrand Russell erinnert:
"Selbst wenn alle Fachleute einer Meinung sind, können sie sehr wohl im
Irrtum sein".
Meinung ist eben nicht Wissen und im Gegensatz zum Wissen
interpretationsfähig und vielseitig produzierbar, ganz abgesehen vom
Glauben. Was wird nicht heute, auch in der rational orientierten Technik,
alles geglaubt. Hier muß Kant erwähnt werden, der Wissen zur
Grundlage vernünftigen Handelns macht. Dies sollten wir beherzigen.
Es folgen einige Beispiele, die Meinung und sogar den Glauben als
Wissen interpretieren. Dabei spielt oft mystisches Gedankengut, das zwar
das Geheimnisvolle liebevoll verehrt, aber nicht rational durchleuchtet,
eine bedeutende Rolle. Karl Steinbuch stellt dazu fest: "In unserer
Zeit kommt erstaunlicherweise wieder die archaische Methode auf: die
Behauptung, man sehe die Zukunft voraus und wisse, welches Verhalten für
sie notwendig ist. Wenn man dieses oder jenes nicht tue - so beschwören
uns manche Futurologen - träten katastrophale Folgen ein. Um dieses jedoch
abzuwenden, müsse man einfach das tun, was sie vorgeben, es ginge
ja um das Überleben schlechthin". Der Mißbrauch wird offenkundig.
- Mißbrauch von Rechenmethoden
Infolge der kostenlosen Solarstrahlung muß die durch Außenwände
absorbierte Energie in die Energiebilanz eines Gebäudes mit einbezogen
werden. Es handelt sich bei den Wärmetransportvorgängen um instationäre
Verhältnisse. Diese Realitäten funktionieren seit Jahrtausenden, werden
jedoch in den Berechnungen zum Wärmeschutz nicht berücksichtigt,
da in der Fourierschen Wärmeleitungsgleichung in unzulässiger Weise die
Speicherkomponente gestrichen wird. Man geht der Einfachheit halber von
stationären Verhältnissen, vom Beharrungszustand aus, der jedoch nie
vorliegt. Alle Wärmeschutzberechnungen sind somit reine
Phantasierechnungen - und bilden sarkastischerweise die rechnerische
Grundlage für alle Energieverbrauchsberechnungen, auch für den gemäß
WSchVO 1995, § 12 aufzustellenden Wärmebedarfsausweis [11], [C].
- Mißbrauch der Mathematik
Werden nun trotzdem stationäre Verhältnisse, der Beharrungszustand, zur
Grundlage der Überlegungen gemacht, dann leiden große Dämmstoffschichten
über 6 bis 8 cm Dicke an verstärkter Effizienzlosigkeit, die
Nachhaltigkeit ist nicht mehr gegeben. Dies ist mathematisch bedingt und
liegt an der Hyperbelform des k-Wertes. Die großen Dämmstoffpakete
werden somit energetisch gesehen umsonst eingebaut, den
Dämmstoffanbietern garantieren sie jedoch gewaltige Umsatzsteigerungen.
Die Natur weiß dies: Die Felldicke von Tieren selbst in den kältesten
Regionen überschreiten kaum 6 bis 8 cm; auch der hochalpintaugliche
Schlafsack für Bergsteiger besteht nur aus einer etwa 4 cm dicken
Daunenschicht. Bei erzwungener Nachhaltigkeit wird durchaus
effizienzgerecht gehandelt, nur Wissenschaft und Administration sind
taub, richten sich nicht danach und empfehlen zur Freude der
Dämmstoffverkäufer Superdämmungen. Die Täuschung des Kunden ist
vollkommen. Werden Recycling-Probleme mit berücksichtigt, dann wird mit
diesen Konstruktionen nur Sondermüll produziert. Das Entsorgen läßt das
nächste große Geschäft erhoffen, natürlich wieder nur zum Schutze der
Umwelt. Der Umweltschutzgedanke wird vehement mißbraucht [9], [C].
- Mißbrauch empirischer Ergebnisse
Das Verhältnis der umhüllenden Fläche A zum Volumen V eines Gebäudes
wird beim Wärmeschutz als recht bedeutsam angesehen. Wird nun bei der
Klärung der funktionellen Zusammenhänge von einem konstanten Volumen
ausgegangen, was gemacht worden ist, dann beschreibt ein großes A/V
Verhältnis differenzierte und gestalterisch aufgelockerte Baukörper, ein
kleines A/V Verhältnis dagegen einen kompakten, energiesparenden
Baukörper.
Dieses nur für einen bestimmten Fall zutreffende empirisch gewonnene
Ergebnis wird nun unzulässigerweise verallgemeinert und findet als
Maßstab für den Wärmeschutz Berücksichtigung in der
Wärmeschutzverordnung. Dies ist falsch, denn im Bauwesen werden ja nicht
überall ein konstantes Volumen umgesetzt und gebaut.
Richtigerweise muß festgestellt werden:
Ein Kubus als extrem günstige Form energiesparenden Bauens kann völlig
unterschiedliche A/V Verhältnisse aufweisen. Die Werte reichen von 0,25
(Kantenlänge 24 m) bis 1,2 (Kantenlänge 5 m). Die Werte umfassen also
die ganze Bandbreite der unterschiedlichen Anforderungen, die sich gemäß
Wärmeschutzverordnung nach dem A/V Verhältnis richten. Die energetisch
günstigsten Baukörper müssen also völlig unterschiedliche
Wärmeschutzanforderungen an die Außenhülle erfüllen.
Demgegenüber können jedoch völlig unterschiedliche Bauformen gleiche A/V
Verhältnisse haben. Ein A/V Verhältnis von z. B. 0,4 liegt bei unendlich
vielen Abmessungen vor, diese reichen von 15 x 15 x 15 m als Kubus über
die Quaderformen 10 x 15 x 30 m, 10 x 12 x 60 m bis hin zu sogar
10 x 10 x ¥ m. Obgleich die
Bauformen energetisch völlig unterschiedlich zu bewerten sind, müssen
sie alle die gleiche Anforderung an den Wärmeschutz erfüllen.
Bei der Handhabung der Wärmeschutzverordnung sind deshalb ein großes
sachliches Durcheinander und Willkür im Ergebnis die zwangsläufigen
Folgen [B], [C].
- Mißbrauch des Gesetzes
Das Energieeinsparungsgesetz als Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß
von Wärmeschutzverordnungen enthält im § 5 das Wirtschaftlichkeitsgebot;
dort steht sinngemäß: "Eine Energieeinsparungsmaßnahme muß sich
amortisieren". Durch die Effizienzlosigkeit kleiner k-Werte, oder auch
großer Dämmstoffdicken, ist bei Erfüllung der vorgeschriebenen
Anforderungen die geforderte Wirtschaftlichkeit nicht mehr gegeben. Dies
kann nachgewiesen werden. Die unwirtschaftlichen Anforderungen verstößen
also gegen das Gesetz; das dort verankerte Gebot wird hier sogar durch
den Verordnungsgeber ignoriert und mißachtet [10], [C].
- Mißbrauch des Kostenminimums
Das Kostenminimum ist ein klar umgrenzter Begriff und kennzeichnet die
geringsten Kosten, es wird aber ständig als wirtschaftlichste Lösung
angesehen und deklariert. Dies ist jedoch falsch und deshalb ein
exzellenter Fall von eklatanter Begriffsverwirrung. Das gleiche gilt
auch für das Energieverbrauchsminimum [6], [A], [C].
- Mißbrauch anerkannter Regeln der Technik
Früher war eine trockene Konstruktion Stand der Technik. Deshalb hieß es
in der DIN 4108, Wärmeschutz im Hochbau: "Auch im Innern von
unsachgemäß aufgebauten Bauteilen kann Tauwasser auftreten,
besonders dann, wenn sie mehrschichtig und die Schichten unzweckmäßig
hintereinander angeordnet sind".
Tauwasser in der Konstruktion galt früher als unsachgemäß!
Heute bietet die Industrie Schichtkonstruktionen mit Chemieprodukten an,
die automatisch zu Tauwasserbildungen führen. Also mußten "neue
Erkenntnisse" her, mußte die DIN "technisch weiterentwickelt" werden.
Jetzt darf im Winter Tauwasser auftreten, wenn dieses im Sommer wieder
ausdiffundiert! Welch ein technischer Fortschritt, wenn man bedenkt, daß
trockene Konstruktionen im Winter und nicht im Sommer wichtig
werden.
Was ist daraus abzuleiten? Fortschreibungen von DIN-Normen dienen meist
den Vermarktungsinteressen der Wirtschaft und nicht den berechtigten
Bedürfnissen der Bewohner; hier geht es immerhin um trockene
Konstruktionen im Winter.
- Mißbrauch von Kompetenz
Die DIN 4108 enthält bei den Diffusionsberechnungen auch einen
methodischen Fehler. DIN weist jedes unbelüftete Dach, und sei es
als Schichtkonstruktion noch so falsch aufgebaut, als eine "nach DIN
zulässige Konstruktion" aus. Selbst bei Akzeptanz der eben erläuterten
Mißstände werden fehlerhafte Konstruktionen nicht mehr erkannt. Im
Gegenteil: falsche Konstruktionen werden durch DIN legitimiert; dem
Kunden wird Richtigkeit vorgegaukelt, obwohl Feuchteschäden eintreten
werden. All dies geschieht durch Mißbrauch der Richtlinienkompetenz
zusammengerufener "Experten", die alle die Fehlerhaftigkeit dieses
Sachverhaltes nicht erkannt haben [7], [B].
- Mißbrauch von Erfahrungswissen
Das Kastenfenster ist schalltechnisch besser als die von der Industrie
angebotenen Einrahmenfenster. Diese durch Resonanzeinflüsse
hervorgerufenen schalltechnischen Nachteile der Industrieprodukte würden
jedoch nicht auffallen, wenn die durchaus vorhandenen, jedoch kaum
wahrnehmbaren Resonanzeinflüsse beim Kastenfenster ebenfalls als
Negativposten in die schalltechnische Bewertung mit einbezogen werden
müßten.
Was wird gemacht? Die Norm wird geändert. Und so wird verkündet:
"Durch die Vereinheitlichung der Prüfnormen im Rahmen der Harmonisierung
der europäischen Normen wird der gemessene Frequenzbereich erweitert".
Was ist die Folge:
Die bessere Schalldämmung eines Kastenfenster, das aus langjähriger
Erfahrung ja in dieser Form entstanden ist, wird
verfahrensmäßig-administrativ nur durch Änderungen von Prüfbedingungen
der schlechten Schalldämmung handelsüblicher Industrieprodukte
angeglichen. Weil nun beide Produkte schlecht bewertet werden, kann das
schlechte Produkt der Industrie gegenüber dem guten Produkt als
gleichwertig bezeichnet werden. Eine derartige
Vorschriften-Fortschreibung dient somit mehr den Marktinteressen der
Wirtschaft als den berechtigten Wünschen der Kunden. Dies sind
skandalöse Entwicklungen und ein weiteres Beispiel für die
Industrieabhängigkeit von DIN [13], [C].
- Mißbrauch von Datenmaterial
Dem Vierten Immissionsschutzbericht der Bundesrepublik von 1988 (also
gültig für die alten Bundesländer) können folgende
Energieverbrauchsdaten entnommen werden:
Die fünf Endenergieverbrauchssektoren Haushalte, Kleinverbraucher,
Industrie, Straßenverkehr und übriger Straßenverkehr benötigen ca. 7.600
PJ (Endenergieverbrauch).
Aus dem Umwandlungsbereich (Verstromung, Prozeßwärme) kommt die zur
Verfügung gestellte Energie dazu. Dies macht zusammen ca. 11.500 PJ
(Primärenergieverbrauch).
Werden die Umwandlungverluste von ca. 7.200 PJ noch addiert, dann wird
an Energie insgesamt ca. 18.700 PJ verbraucht (Gesamtenergieverbrauch).
Die Raumheizung erfordert etwa 2.000 PJ.
Aus diesen Daten wird dann folgendes prozentuales
Argumentationsgestrüpp konstruiert, das überall zu lesen und zu hören
ist:
Die Raumheizung beträgt ca. 30 % des Energieverbrauchs der BRD.
Dies bedeutet Mißbrauch der Statistik, denn die Raumheizung mit 2.000 PJ
wird bezogen auf den Endenergieverbrauch von 7.600 PJ (der
Endenergieverbrauch wird in Energieverbrauch umgemünzt). Wird jedoch der
Gesamtenergieverbrauch zur Basis der Prozentrechnung gemacht, dann
reduziert sich die Raumheizungsenergie auf rund 10 %. Die überall
verbreitete Aussage ist schlichtweg falsch und bezweckt nur die
Horrorvision eines gewaltigen Anteils der Raumheizung am
Energieverbrauch [8], [C].
- Mißbrauch der Wissenschaft
Das Plancksche Strahlungsgesetz ist seit 1900 bekannt, beschreibt die
Wärmestrahlung als elektromagnetische Welle, wie den elektrischen Strom,
die Röntgenstrahlen und das Licht, und ist damit Teil der Quantenphysik.
Mit den Methoden der Thermodynamik kann Strahlung deshalb nicht
behandelt werden. Dies aber wird gemacht.
Zur Sicherung der Verkaufsumsätze in der fast ausschließlich
Konvektionsheizungen vertreibenden Heizungsanlagenindustrie wird die
Konkurrenz der Strahlungsheizung durch Denkfehler, falsche
Randbedingungen und fehlerhafte Berechnungen benachteiligt. Die
Solarstrahlung, der sich der Mensch seit Jahrtausenden physiologisch
angepaßt hat, wird als Strahlungsheizung dadurch in ihrer
Leistungsfähigkeit unterbewertet und deshalb vom Markt schlecht
angenommen. Dieser technische Dilettantismus steht in jedem
Heizungslehrbuch und ist sogar in DIN EN ISO 6946 festgeschrieben.
DIN-Normen fungieren damit, sogar mit Unterstützung der Wissenschaft,
als ein nicht den Tatsachen entsprechendes Regelungsinstrument zur
Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen [12], [C].
- Mißbrauch einer Forschungseinrichtung
Wenn bei einem Forschungsauftrag über den "Einfluß der Absorption von
Sonnenstrahlung auf die Transmissionswärmeverluste von Außenwänden" u.
a. ein Ergebnis herauskommt, das eine Nordwand ohne Einstrahlung
günstiger beurteilt als eine Südwand mit Einstrahlung, dann ist dies ein
Indiz für eine völlig konfuse Forschungsmethodik. Die Ursache liegt in
der notwendigen, jedoch vielleicht sogar absichtlich fehlenden Klärung
von Begriffen durch klare Definitionen. Dies läßt Rückschlüsse auf
gewisse dekadente Entwicklungen an manchen wissenschaftlichen
Forschungseinrichtungen zu. Durch solche realitätswidrigen Aktivitäten
wird das Ansehen der Wissenschaft geschädigt oder das gute Ansehen für
zweifelhafte Ziele arg mißbraucht.
- Mißbrauch des Grundgesetzes
Wenn ein Hochschullehrer, der in Selbstüberschätzung seiner
wissenschaftlichen Fähigkeiten in einem Lehrbuch Falsches veröffentlicht
und zur Rechtfertigung der publizierten Fehler sich dann u.a. auch auf
das Grundgesetz Art. 5 [Meinungsfreiheit], Absatz (3) beruft: "Kunst und
Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei", dann wird sogar das
Grundgesetz eklatant mißbraucht.
Freiheit bedeutet doch nicht, daß Wissenschaft, Forschung und Lehre tun
und lassen können, was sie wollen; die Hauptsache sei die Nützlichkeit,
für wen auch immer.
Wissenschaft ist doch der Wahrheit verpflichtet und muß gerade deshalb
auch von ethischer Verantwortung getragen sein. Hier wird das Grundrecht
auf Meinungsfreiheit mißbräuchlich zur Rechtfertigung falscher Aussagen
herangezogen.
- Mißbrauch einer Führungsposition
Wenn ein Funktionsträger bei einem wissenschaftlichen Disput über die
Anwendbarkeit technischer Regeln in Ermangelung sachlicher Argumente zur
Lüge und Verleumdung übergeht und dies mit seinen funktionsbedingten
Informationsmöglichkeiten dann auch noch verbreitet, dann verstößt dies
gegen die allgemeinen Gepflogenheiten einer Wissenschaftsethik und ist
sittenwidrig. Da Straftatbestände erfüllt werden, hat man es dann sogar
mit frei herumlaufenden Straftätern zu tun. Hier wird das Ansehen einer
Institution durch einen Funktionsträger gröblichst mißbraucht.
Die große Bandbreite möglichen Mißbrauchs wird verdeutlicht. Heute
dient alles den Vermarktungsinteressen. Diesem Zwecke dienend scheut man
sich nicht, fehlerhafte Aussagen und falsche Schlußfolgerungen
mißbräuchlich sogar als "neueste, wissenschaftliche Erkenntnisse" unters
Fachvolk zu streuen. Von vertrauensvoller Wissenschaft kann dann kaum mehr
die Rede sein, denn viele Wissenschaftler machen mit - und füllen ihr
Konto. Begriffe wie Redlichkeit, Wahrhaftigkeit, Lauterkeit und Integrität
scheinen aus dem Wortschatz vieler verschwunden zu sein. Vom Humboldtschen
Bildungsideal kann man heute nur noch träumen. Das bedeutet doch aber
nicht, daß es nicht erstrebenswert bleibt.
Insofern gilt es, die Spreu vom Weizen zu trennen und Wahres von
Unwahrem zu unterscheiden, Richtiges und Falsches zu erkennen. Eine
rationale Analyse, Naturgesetze, die Logik und die Mathematik bilden die
Grundlage. Aber dafür sind klare Begriffsdefinitionen vonnöten.
Verallgemeinernd kann festgestellt werden, daß heutiges technisches
Handeln oft mit recht zweifelhaften Begriffsauslegungen gerechtfertigt und
demzufolge rational schwer nachvollziehbar wird.
Mißbrauch wird als Rechtsmißbrauch auch strafrechtlich gewürdigt. Hier
seien als Gedankenstütze aus dem BGB die Begriffe arglistige Täuschung (§
123), Sittenwidrigkeit (§ 138), Treu und Glauben (§§ 157 und 242),
Mißbrauchs- oder Schikaneverbot (§ 226) und Schadenersatz (§ 463) erwähnt.
Das Strafgesetz kennt unter anderem die Üble Nachrede (§ 186), die
Verleumdung (§ 187), den Betrug (§ 263) und den Computerbetrug (§ 263a).
Dies alles sind Rechtsbegriffe, die immer dann zur Anwendung kommen
sollten, wenn Mißbrauch vorliegt. Es heißt "kommen sollten", denn die
meisten Delikte werden nicht geahndet. Dies läßt Rückschlüsse auf die
Interpretationsbreite von Rechtsstaatlichkeit zu.
Als Hilfestellung und Orientierung könnten die erwähnten Rechtsbegriffe
durchaus mit herangezogen werden, vieles wäre dann klarer zu umgrenzen. Es
ist immerhin erstaunlich, wie viele seriös erscheinende Leute doch
strafwürdigen Geschäften nachgehen. So manche honorige Person sollte sich
diese Paragraphen einmal verinnerlichen, um sein Denken und Handeln
entsprechend einordnen zu können. Viele bewegen sich in multikriminellen
Grauzonen, die Zeitungen sind voll davon. Natürlich besteht auch in einem
solchen Falle immer die Gefahr, daß diese Rechtsbegriffe verwässert, neu
interpretiert und damit ebenfalls mißbraucht werden.
Heute im Übergang zum 21. Jh. gilt, leider muß dies festgestellt
werden, die Philosophie des Pragmatismus, eine Lehre, die in Amerika von
James Ende des vorigen Jahrhunderts begründet wurde. Seine
pragmatische Handlungsanweisung heißt schlicht und einfach:
"Jedes Denken und Erkennen ist für die Handlungsfähigkeit des Menschen
im Rahmen der Nützlichkeit zu sehen".
So steht der Begriff der Nützlichkeit plötzlich im Mittelpunkt des
Handelns.
Mit einer solchen Auslegung kann ja so ziemlich alles behauptet und
vollzogen, des Erfolges willen gerechtfertigt oder auch widerlegt werden,
je nach Wunsch - und dies geschieht im Überfluß. Dabei genügt allein die
Vorstellung, etwas Nützliches zu tun, was darunter auch zu verstehen ist.
Die empirische "Drittmittelforschung" kann durchaus mit abstrusen und
absurden Aussagen glänzen, zum Vorteil der Auftraggeber, zum Nachteil
meist vieler anderer. Dies ist dann ein typischer Mißbrauch des
forschenden Wissenschaftsbetriebes, der ohne Ethik zu verkommen droht.
Karl Steinbuch stellt lapidar fest:" Die Pluralität der
Meinungen in den Massenmedien schafft Rechtfertigung für fast alle
Verrücktheiten unserer Zeit und vernachlässigt das "Normale", auf dessen
Existenz unser Zusammenleben beruht".
Die Situation ist verworren, es besteht jedoch jederzeit die
Möglichkeit, daß vieles durchleuchtet und aufgeklärt werden kann. Was wir
brauchen ist in der Tat wieder eine Neuauflage einer allumfassenden
Aufklärung.
Abraham Lincoln hat einmal gesagt:
"Man kann einige Leute die ganze Zeit,
und alle einige Zeit zum Narren machen,
nicht aber alle die ganze Zeit.
Es besteht also Hoffnung. Allerdings muß auch bedacht werden, daß
Lincoln 1865 als
16. Präsident der USA in Washington ermordet wurde - und dies blieb, wie
wir wissen, kein Einzelfall.
Zu viele scheinen eben doch Machiavelli und, nicht zu vergessen,
Münchhausen gelesen zu haben, denn Karl Steinbuch stellt
unmißverständlich fest:
Es ergibt sich zwangsläufig aus dem gegenwärtigen Umgang mit der
Information, der - ähnlich dem Umgang der Alchimisten mit ihren Elixieren
- mit Verstand und Verantwortung wenig, mit Unverstand, Täuschung und
Betrug aber viel zu tun hat. Wir werden zugleich informiert, verwirrt und
betrogen, wir sehen kaum mehr die Wirklichkeit, fast nur noch Kulissen und
Spiegelbilder.
Diese Kulissen und Spiegelbilder als mißbräuchliche Interpretation der
Wirklichkeit infolge fehlender Begriffsklärungen gilt es zu enttarnen.
Empfehlenswerte Literatur:
- Austeda, F:: Wörterbuch der Philosophie. Humboldt-Taschenbuchverlag,
Nr. 43.
- Di Trocchio, F:: Der große Schwindel, Betrug und Fälschung in der
Wissenschaft. Campus Verlag Frankfurt/Main New York, 1995.
- Di Trocchio, F:: Newtons Koffer, Geniale Außenseiter, die die
Wissenschaft blamierten. Campus Verlag Frankfurt/Main New York, 1998.
- Enzyklopädie der Philosophie. Gruppo Editoriale Fabbri Bompiani
Sonzogno Etas S.p.A. Italien 1992, Deutsche Ausgabe: Weltbild Verlag
GmbH Augsburg.
- Markl, H:: Wissenschaft: zur Rede gestellt - Über die Verantwortung
der Forschung. R. Pieper Verlag, München 1989, Serie Pieper - Aktuell.
- Meier, C:: Investitions- und Folgekosten bei Bauvorhaben, Bedeutung
und Planungskonsequenzen. 2. aktualisierte und erweiterte Auflage.
Renningen-Malmsheim: expert Verlag 1996, Band 246, 162 Seiten.
- Meier, C:: Der kleine Irrtum beim Tauwasserschutz.
Klima-Kälte-Heizung 1989, H.9,
S. 404.
- Meier, C:: Individuelle Vernunft oder kollektive Verwirrung.
Berlin-Brandenburgische-Bauwirtschaft 1993, H. 13, S. 284.
- Meier, C:: Ökologisch-ökonomische Aspekte der Energieeinsparung. das
bauzentrum, 1994, H. 5, S. 26.
- Meier, C:: Wärmeschutzverordnung 1995 - null und nichtig.
Berlin-Brandenburgische Bauwirtschaft 1995, Heft 19, S. 12 bis 14; das
Bauzentrum 1995, Heft 6, S. 132.
- Meier, C:: Speicherung beim Gebäudewärmeschutz. Wohnung + Gesundheit
1997, H. 3 (Nr. 82), S. 38.
- Meier, C:: Humane Wärme. Strahlungswärme als energiesparende
Heiztechnik. bausubstanz 1999, H. 3, S. 40.
- Meier, C:: Auf Abstand. Zur Effizienz von Schallschutzfenstern im
Vergleich zu Kastenfenstern. deutsche bauzeitung 1999, H. 3, S. 132.
- Metzler Philosophen Lexikon. Verlag J. B. Metzler Stuttgart /
Weimar, 1995.
- Steinbuch, K:: Maßlos informiert. Die Enteignung unseres Denkens.
Goldmann Sachbuch 11248, 11/1979.
- Steinbuch, K:: Unsere manipulierte Demokratie. Verlag Busse +
Seewald GmbH, Herford 1985.
- Störig, H.J:: Kleine Weltgeschichte der Philosophie. Droemersche
Verlagsanstalt Th. Knaur, München Zürich 1963.
- von Arnim, H. H:: Der Staat als Beute. Wie Politiker in eigener
Sache Gesetze machen. Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur Nachf.
München 1993, Bd. 80014.
Das Grundgesetz enthält den Art. 5 [Meinungsfreiheit], der sträflich
ignoriert und mißachtet wird. Folgende Publikationen, die sich auf
deduktivem Wege der Wahrheit verpflichtet fühlten und dabei notgedrungen
viele in der Praxis auftretende Fragwürdigkeiten behandelten, sind aus dem
Verkehr gezogen worden:
[A] Meier, C,: Wärmeschutzverordnung und sinnvoller
Gebäudewärmeschutz. Bauverlag GmbH Wiesbaden und Berlin, 1987, 164
Seiten (seit Jan.1994 vom Markt genommen).
[B] Meier, C:: Feuchteschäden vermeiden. Bauverlag GmbH Wiesbaden und
Berlin, 1989, 221 Seiten (seit Jan.1997 vom Markt genommen).
[C] Meier, C. (Hrsg.): Wärmeschutzplanung für Architekten und
Ingenieure. Rudolf Müller Verlag, Köln 1995, 2 Bände mit insgesamt ca.
1.800 Seiten, (seit Mai 1998 vom Markt genommen).
Anhang
1.1 Auszüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 123 Täuschung; Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung
oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die
Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die
einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser
die Täuschung kannte oder kennen mußte. Soweit ein anderer als
derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der
Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm
gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte.
§ 138 Sittenwidrigkeit, Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist
nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand
unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich
oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder
gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung
stehen.
§ 157 Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf
die Verkehrssitte es erfordern.
§ 226 Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck
haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
§ 242 Grundsatz von Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu
und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 463 Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte
Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandlung oder der
Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche
gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.
1.2 Auszüge aus dem Strafgesetzbuch
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder
verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht
diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine
unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich
zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen
Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften (§ 11 Absatz 3)
begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder
durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum
erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 263a Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines
Datenverarbeitungsvorganges durch unrichtige Gestaltung des Programms,
durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte
Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den
Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
1.3 DIN - Normen
Bei der Beurteilung richtiger Konstruktionen erweckt DIN den
Eindruck, als Beurteilungsmaßstab gelten zu können. Dies bedeutet
Mißbrauch von Kompetenz, die in Realität nicht vorliegt, denn die
Abhängigkeit von DIN von den einseitig zu sehenden Interessen der
Wirtschaft kann nicht übersehen werden.
Die DIN-Abhängigkeit von der Wirtschaft wird auch in einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt (Urteil vom 22.05.1987
"Meersburg-Urteil"; Neue Juristische Wochenschrift 1987, H. 45, S.
2888).
Darin heißt es u.a::
- Der Erkenntniswert von DIN-Normen darf nicht überbewertet werden.
- Daneben gehören den Normausschüssen aber auch Vertreter bestimmter
Branchen und Unternehmen an, die deren Interessenstandpunkte
einbringen.
- Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß es sich dabei
zumindest auch um Vereinbarungen interessierter Kreise handelt, die eine
bestimmte Einflußnahme auf das Marktgeschehen bezwecken.
Deutlicher kann DIN nicht beschrieben werden. DIN ist als ein
Selbstverwaltungsorgan der Wirtschaft privatrechtlich organisiert - dies
ist immer zu bedenken. In Hinweisen für den Anwender von DIN-Normen
schreibt DIN selbst:
- Sie sollen sich als "anerkannte Regeln der Technik" einführen.
- Bei sicherheitstechnischen Festlegungen in DIN-Normen besteht
überdies eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie "anerkannte Regeln
der Technik" sind.
- DIN-Normen sind nicht die einzige, sondern eine Erkenntnisquelle für
technisch ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall.
- Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der
Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene
Gefahr.
Was bedeutet dies?
DIN-Normen erlangen nicht die Bedeutung von "allgemein anerkannten Regeln
der Technik". Konstruktionen gemäß DIN können fehlerhaft, Konstruktionen
nicht gemäß DIN können fehlerfrei sein; dies ist das Ergebnis sogar der
Rechtsprechung.
Auch Rechenvorschriften können in DIN falsch sein.
Das Strafgesetzbuch kennt nur den Begriff der "allgemein anerkannten
Regeln der Technik". Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine Vorschriften,
sondern verlangt die "Erfüllung der zugesicherten Eigenschaften". Insofern
rangiert DIN juristisch wirklich an letzter Stelle. Man sollte sich davor
hüten, DIN einen zu hohen Stellenwert zuzubilligen. Dies zeigen auch
einige Gerichtsurteile:
1.4 Urteile des Bundesgerichtshofes
BGH, Urteil vom 17.12.1996
Wie ist eine Minderung des Werklohnes zu berechnen?
BGB § 472 (Minderung), § 633 (Mangelbeseitigung), § 634 (Wandelung und
Minderung nach Fristablauf). [IBR 1997, Privates Baurecht, S. 368]
Ein Werk ist unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik
eingehalten sind, fehlerhaft, wenn es nicht den Anforderungen des
vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs entspricht.
| Fazit: |
Maßgebend sind also die
vertraglichen Vereinbarungen. Selbst die anerkannten Regeln der
Technik sind nicht bindend - und erst recht nicht die DIN-Normen. |
BGH, Urteil vom 22.01.1998
Muß Architekt die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes optimieren?
BGB § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf), § 635
(Schadensersatz).
[IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]
Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger
Aufwand getrieben wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den
Vorgaben entsprächen, könne die Planung mangelhaft sein. Das gleiche
gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der Dachkonstruktion
überflüssiger Aufwand betrieben worden sei. Eine unwirtschaftliche Planung
könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen
Kosten halte.
| Fazit: |
Entscheidend ist also
die Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen
Aufwandes). Ist die Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, kann die Planung
mangelhaft sein - mit allen Konsequenzen (Minderung des Werklohnes). |
BGH, Urteil vom 14.05.1998
Luftschallschutz: Wann liegt Mangel vor?
BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 376]
Der BGH wendet sich gegen die DIN-Gläubigkeit vieler Baubeteiligten. Es
kommt in erster Linie nicht auf die Einhaltung der DIN-Normen an; wichtig
ist:
(1) Welches Schalldämm-Maß haben die Parteien vereinbart?
(2) Aus der bloßen Beachtung der DIN-Normen folgt noch nicht, daß damit
auch die anerkannten Regeln der Technik genügt ist.
Gibt es keine Vereinbarung, so kommt es auf die anerkannten Regeln der
Technik an.
| Fazit: |
In der juristischen Rangfolge kommen
zunächst die anerkannten Regeln der Technik. DIN-Normen spielen für
die Beurteilung keine Rolle. |
BGH, Urteil vom 14.05 1998
Welche Bedeutung haben DIN-Normen?
BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377]
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische
Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der
Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Nach BGH kommt es
auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik an. Diese dürfen
keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden. Die Mangelfreiheit
kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist
nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der
Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
| Fazit: |
Selbst bei Einhaltung
der gültigen Norm besteht ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der
Technik nicht eingehalten werden. Vorsicht also bei der Anwendung von
DIN-Normen. |
Hier sei besonders auf die Beiträge "Der Irrtum der DIN 4108 –
Wärmeschutz" und "Der Skandal der DIN 4108 – Feuchteschutz" hingewiesen.
Wenn in dieser Form über die Inhalte von DIN-Normen entschieden wird, dann
kann man nur davor warnen, DIN-Normen ernst zu nehmen.
09.10.2001
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