Baugutachter,
Bausachverständiger für Berlin und Brandenburg
Gut8n
Aufgabenerfüllung des Gutachters
§ 8 Unabhängige, weisungsfreie, gewissenhafte und unparteiische
Aufgabenerfüllung.
(1) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner
Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).
(2) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind,
seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen
(Weisungsfreiheit).
(3) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen
Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner
fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse
nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und
Handelskammern herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen
von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten
(Gewissenhaftigkeit).
(4) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu
achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei
der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu
wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten
(Unparteilichkeit).
Insbesondere darf der Sachverständige nicht
· Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren
oder Arbeitgebers erstatten.
· Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder
Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es
sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des
Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser
Tätigkeiten nicht infrage gestellt.
aus: Muster-Sachverständigenordnung des DIHK
neugefasst aufgrund des Beschlusses des Arbeitskreises Sachverständigenwesen vom
21.06.2001
* * *
§ 9 Unparteiische Aufgabenerfüllung
(1) Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, per-sönlich,
gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne
nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten.
aus: Mustersachverständigenordnung (MSVO)
des Deutschen Handwerkskammertages (DHKT) vom 17.05.2005
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