DIN Normen im Spiegel der Justiz
Wie die Justiz die DIN-Normen beurteilt
Beispiel 1:
„Die Schallschutzanforderungen, die in technischen
Regelwerken wie den DIN-Normen enthalten sind, sind keine Rechtsvorschriften
und deshalb nicht unmittelbar verbindlich. Sie geben jedoch eine
Orientierung dafür, ob durch Geräusche ein über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwächst.“
BayObLG, Beschluss vom 04.02.1993 – ZZ BR 111/92
In: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 287/288
Beispiel 2:
„Abgesehen davon darf der Erkenntniswert von DIN-Normen im vorliegenden
Zusammenhang nicht überbewertet werden. Technische Regelwerke des Deutschen
Instituts für Normung e. V., zu denen die Norm DIN 18005 gehört, dienen in
erster Linie einer Standardisierung von Produkten im Interesse ihrer
Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit und Austauschbarkeit. Darüber hinaus kommt
ihnen praktische Bedeutung für die Vereinheitlichung behördlicher
Anforderungen an Qualität und Sicherheit von Materialien, Bauwerken und
dergleichen im Interesse der Gleichbehandlung und Verfahrensvereinfachung
zu. Ähnlichen Zielen dient auch die hier behandelte Norm über den
Schallschutz im Städtebau. Sie gibt dem Stadtplaner Orientierungshilfen für
die von ihm geforderten Entscheidungen, nicht zuletzt um in ihrem
Anwendungsbereich vergleichbare Lebensbedingungen in den Baugebieten zu
erreichen.
Die Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung, sind so
zusammengesetzt, daß ihnen der für ihre Aufgabe benötigte Sachverstand zu
Gebote steht. Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen
und Unternehmen an, die deren Interessenstandpunkte einbringen. Die
Ergebnisse ihrer Beratungen dürfen deswegen im Streitfall nicht unkritisch
als "geronnener Sachverstand" oder als reine Forschungsergebnisse verstanden
werden. Zwar kann den DIN-Normen einerseits Sachverstand und
Verantwortlichkeit für das allgemeine Wohl nicht abgesprochen werden.
Andererseits darf aber nicht verkannt werden, daß es sich dabei zumindest
auch um Vereinbarungen interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte
Einflußnahme auf das Marktgeschehen bezwecken. Den Anforderungen, die etwa
an die Neutralität und Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger
zu stellen sind, genügen sie deswegen nicht. Besondere Zurückhaltung ist
gegenüber technischen Normen dort geboten, wo ihre Aussagen nicht als
"außerrechtliche Fachfragen" eingestuft werden können, sondern, wie hier,
Bewertungen entgegengesetzter Interessen einschließen, die an sich einer
demokratisch legitimierten politischen Entscheidung in der Form einer
Rechtsetzung bedürfen (…). Als Ersatz für derartige rechtliche Regelungen
sind sie ungeeignet.“
BVerwG, Urt. V. 22.05.1987 – 4 C 33-35/83 (Mannheim)
In: NJW 1987, Heft 45, S. 2886-2889
Beispiel 3:
"Das Deutsche Institut für Normung hat indes keine Rechtsetzungsbefugnisse.
Es ist ein eingetragener Verein, der es sich zur satzungsgemäßen Aufgabe
gemacht hat, auf ausschließlich gemeinnütziger Basis durch
Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise zum Nutzen der Allgemeinheit
Normen zur Rationalisierung, Qualitätssicherung, Sicherheit und
Verständigung aufzustellen und zu veröffentlichen. Wie weit er diesem
Anspruch im Einzelfall gerecht wird, ist keine Rechtsfrage, sondern eine
Frage der praktischen Tauglichkeit der Arbeitsergebnisse für den ihnen
zugedachten Zweck.
Dies entspricht nicht der Sichtweise des BerGer., das sich insoweit - wenn
auch unausgesprochen an dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
geklärten Begriff der anerkannten Regeln der Technik orientiert hat. Danach
lassen sich als anerkannte Regeln der Technik diejenigen Prinzipien und
Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei
der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (…). DIN-Vorschriften und
sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete Quellen in
Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von
anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen
Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung
sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend
angewandter Vollzugsweise decken. Das wird häufig, muß aber nicht immer der
Fall sein. Die Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind
pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen gehören auch Vertreter bestimmter
Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen.
Die verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses
der unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte (…). Sie
begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie als Regeln, die unter
Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen
sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven
Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere
Erkenntnismittel aber keineswegs aus."
BVerwG, Beschl. V. 30.09.1996 – 4 B 175/96 (Lüneburg)
In: NVwZ-RR 1997, Heft 4, S. 215
Dipl.-Ing. M. Bumann
03.01.2005
Zuarbeit: Horst Böschen, Berlin
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DIN sind keine Rechtsvorschriften
Viele, auch Fachleute und Profis, sind der Auffassung, dass DIN-Vorschriften die
gleiche Rangordnung haben, wie Gesetze oder Verordnungen und damit unmittelbar geltendes
Recht seien. Zumindest seien sie als "Regeln der Technik" anzusehen. Das ist
jedoch nicht der Fall, wie nachstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
30.09.1996 (Az: 4 B 175/96) zeigt.
Die Entscheidung hat folgende Leitsätze:
Die Auslegung von DIN-Vorschriften (hier: DIN 4261 Teil 1, Teil 2, Kleinkläranlagen)
ist als solche keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung.
DIN-Vorschriften können anerkannte "Regeln der Technik" im Sinne des § 18 b
WHG sein, sind dies aber noch nicht ohne weiteres kraft ihrer Existenz; sie schließen den
Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel nicht aus.
§ 18 b WHG setzt mit der Bezugnahme auf die "Regeln der Technik" einen
Mindeststandard; er schließt nicht aus, dass Landesrecht (hier: § 153 NWG)
strengere Anforderungen stellt.
Die Begründung wird wörtlich wie folgt wiedergegeben:
Aus den Gründen: Die Frage, ob Sickerschächte bei Kleinkläranlagen nicht mehr den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ließe sich in dem erstrebten
Revisionsverfahren nicht klären. Sie betrifft nicht die Anwendung und Auslegung von
Bundesrecht i. S. des § 137Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Bundesgesetzgeber nimmt zwar in § 18 b
Abs. 1 WHG ebenso wie der niedersächs. Landesgesetzgeber in § 153 Abs. 1 S. 1 des
Niedersächs. Wassergesetzes (NWG) auf die "Regeln der Technik" Bezug. Diese
Regeln stellen aber nicht selbst Rechtsnormen dar. Die Beschwerde leitet aus der DIN 4261
Teil 1 ab, dass es ausreicht, Kleinkläranlagen mit Sickerschächten auszustatten. Das
Deutsche Institut für Normung hat indes keine Rechtsetzungsbefugnisse. Es ist ein
eingetragener Verein, der es sich zur satzungsgemäßen Aufgabe gemacht hat, auf
ausschließlich gemeinnütziger Basis durch Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise
zum Nutzen der Allgemeinheit Normen zur Rationalisierung, Qualitätssicherung, Sicherheit
und Verständigung aufzustellen und zu veröffentlichen. Wie weit er diesem Anspruch im
Einzelfall gerecht wird, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der praktischen
Tauglichkeit der Arbeitsergebnisse für den ihnen zugedachten Zweck. Rechtliche Relevanz
erlangen die von ihm erarbeiteten Normen im Bereich des technischen Sicherheitsrechts
nicht, weil sie eigenständige Geltungskraft besitzen, sondern nur, soweit sie die
Tatbestandsmerkmale von Regeln der Technik erfüllen, die der Gesetzgeber als solche in
seinen Regelungswillen aufnimmt. Werden sie, wie dies beim Bau und beim Betrieb von
Abwasseranlagen geschehen ist, vom Gesetzgeber rezipiert, so nehmen sie an der normativen
Wirkung in der Weise teil, dass die materielle Rechtsvorschrift durch sie näher
konkretisiert wird. Die Problematik dieses Vorgangs spricht die Beschwerde mit ihrer
ersten Frage indes nicht an.
Die Frage, ob Regeln der Technik durch Verwaltungserlass begründet werden können,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.
Das OVG hat darauf abgestellt, dass vorhandene Abwasseranlagen so anzupassen sind, das
sie die in Betracht kommenden Regeln der Technik einhalten. Die Beschwerde geht davon aus,
dass im Bereich der Abwasserbehandlung und -einleitung die Regeln der Technik mit der DIN
4261 Teil 1 (Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung) identisch sind. Dies entspricht
nicht der Sichtweise des GVG, das sich insoweit - wenn auch unausgesprochen - an dem in
der höchstrichterl. Rspr. geklärten Begriff der anerkannten Regeln der Technik
orientiert hat. Danach lassen sich als anerkannte Regeln der Technik diejenigen Prinzipien
und Lösungen bezeichnen, die in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich bei der
Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, BVerfGE 49,
89, 135; BVerwG, Urt v. 25.9.1992 - 8 C 28.90 - Buchholz 401.64 § 7 AbwAG Nr. 2 und
Beschl. v. 4.8.1992 - 4 B 150.92 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 9; vgl. auch § 2 Abs.
10 UGB-E). DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als
geeignete Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die
Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen
Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur
dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen
decken. Das wird häufig, muß aber nicht immer der Fall sein. Die Normausschüsse des
Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt. Ihnen gehören auch
Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. Die
verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der
unterschiedlichen Zielvorstellungen. Meinungen und Standpunkkte (vgl. B VerwG, Urt. V.
22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77.285). Sie begründen ein tatsächliche Vermutung
dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher
Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die
einer objektiven Kontrolle standhalten, sie schließen den Rückgriff auf weitere
Erkenntnismittel aber keineswegs aus. Die Behörden, die im Rahmen des einschlägigen
Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, dürfen dabei auch aus Quellen
schöpfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind. Unter
welchen Voraussetzungen sie sich auf dem Gebiet des Abwasseranlagenbaus von der Erkenntnis
leiten lassen können, dass Sickerschächte nicht den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entsprechen, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung.
Im übrigen verkennt die Beschwerde, dass sich das OVG nicht auf § 18 b WBG, der dem
revisiblen Bundesrecht angehört, sondern auf die landesrechtliche Bestimmung des § 153
NWG gestützt hat Bei dieser Entscheidungssituation läßt sich der Bezug zum Bundesrecht
nicht mit dem bloßen Hinweis herstellen, dass beide Vorschriften, soweit hier von Belang,
nahezu wortgleich sind. § 18 b WHG hat auf der verfassungsrechtl. Grundlage des Art. 75
Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GG rahmenrechtl. Charakter. Er gilt nicht aufgrund eines
Gesetzgebungsbefehls des Bundesgesetzgebers unmittelbar, sondern bedarf der Umsetzung in
Landesrecht, um Rechte und Pflichten zu begründen. Er steckt lediglich den Rahmen ab, den
die Länder auszufüllen haben. Mit der Bezugnahme auf die Regeln der Technik bezeichnet
§ 18 b WHG den bundeseinheitl. Mindeststandard, dem Abwasseranlagen genügen müssen.
Strengere Anforderungen werden damit nicht ausgeschlossen. Dies folgt schon daraus. dass
§ 18 b WHG die Errichtung und den Betrieb mit den Benutzungsbedingungen und Auflagen für
das Einleiten von Abwasser verknüpft, aus denen sich unter Umständen weitergehende
Erfordernisse als aus den Regeln der Technik ergeben können. Welcher baulichen
Vorkehrungen es bei Abwasseranlagen bedarf; um i. S. des § 1 a Abs. 2 WHG eine
Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften zu verhüten, ist der einschlägigen Norm des Landesrechts zu entnehmen, die
einer revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen ist. Daran ändert auch der Hinweis der
Beschwerde aufArt 14 GG nichts. § 153 NWG erfüllt die Merkmale einer gesetzl. Inhalts-
und Schrankenbestimmung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Die Öffentliche Verwaltung 1997, Seite 303
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DIN-Normen - ein Instrument der
Täuschung
DIN-Vorschriften können nicht als
"technische Regeln" verwendet werden, weil von DIN selbst deren
Unverbindlichkeit erklärt wird; es wird keine Verantwortung für die in DIN gemachten
Konstruktionsvorschläge übernommen. Insofern erlangen sie nicht die
Bedeutung von allgemein anerkannten Regeln der Technik. Auch das StGB kennt hier nur den
Begriff der a. a. R. d. T. Die Verbindlichkeit der DIN-Vorschriften muß erst vertraglich
vereinbart werden. [4].
Hinweise von DIN
Auf DIN-Normen ist sachlich kein Verlass, denn es heißt dort (u. a. in [1]):
- "Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der
Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr".
- Die DIN-Normen haben kraft Entstehung, Trägerschaft, Inhalt
und Anwendungsbereich den Charakter von Empfehlungen.
- DIN-Normen an sich haben keine rechtliche
Verbindlichkeit.
- DIN-Normen dienen der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe,
z. B. des Begriffes Stand der Technik.
Dies sind klare und eindeutige Aussagen jeder sollte sich
dies zu eigen machen. DIN-Normen sollten wegen der Fragwürdigkeit ihrer Entstehung einen
möglichst geringen Stellenwert bekommen. Konstruktionen gemäß DIN können fehlerhaft,
Konstruktionen nicht gemäß DIN können fehlerfrei sein.
Dies wird verständlich, wenn es bei DIN heißt [1], [2]:
- Die Mitgliedschaft im DIN sichert einen Einfluss auf die
normungspolitischen Entscheidungen des DIN.
- Die Förder- und Kostenbeiträge der Wirtschaft ... sind ein
praxisnahes Steuerungsinstrument für die Normungsarbeit.
- DIN ist auf Kostenbeiträge der Wirtschaft angewiesen, mit
denen die Arbeit der Normenausschüsse gefördert wird. Die Förderbeiträge sind ein
Gradmesser für die Notwendigkeit von Normungsvorhaben und ein praxisnahes
Steuerungsinstrument für die Normungsprogramme.
- An der Normungsarbeit interessierte Firmen, Institutionen und
Verbände können
Förderbeiträge zentral abführen.
- Wer die Normungsarbeit weder durch einen Förderbeitrag noch
durch einen Kostenbeitrag finanziell unterstützt, kann von der Mitarbeit ausgeschlossen
werden.
Wer also zum finanziellen Gedeihen des DIN mit beiträgt, kann mit
entsprechenden Normungsleistungen rechnen, die den Geldeinsatz mehr als ausgleichen
dürfte. Das Zustandekommen so mancher dubioser DIN-Normen wird damit verständlich.
Immerhin werden auch zu viele methodische und inhaltliche Fehler nachweisbar in den
DIN-Vorschriften festgeschrieben [5].
Bei entsprechenden finanziellen Beiträgen der Wirtschaft wird dann
auch viel genormt. Die festzustellende Verordnungs- und Normenschwemme lässt darauf
schließen, dass hier Gelder zur Genüge fließen. Da es sich bei den DIN-Normen um
Vereinbarungen, keineswegs jedoch um wissenschaftliche Erkenntnisse handelt, häufen sich
die genormten Fehler - die Folge ist dann produzierter Normungsschrotts [5].
Meersburg Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den Normenausschüssen
festgestellt [3]:
- Daneben gehören ihnen aber auch Vertreter bestimmter Branchen
und Unternehmen an, die deren Interessenstandpunkte einbringen.
- Andererseits darf aber nicht verkannt werden,
dass es sich
dabei zumindest auch um Vereinbarungen interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte
Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken.
Den Anforderungen, die etwa an die Neutralität und
Unvoreingenommenheit gerichtlicher Sachverständiger zu stellen sind, genügen sie
deswegen nicht". Auch BGH-Urteile verdeutlichen die Unverbindlichkeit von DIN-Normen
[4].
BGH Urteile
BGH, Urteil vom 17.12.1996
Wie ist eine Minderung des Werklohnes zu berechnen?
BGB § 472 (Minderung), § 633 (Mangelbeseitigung), § 634 (Wandelung und Minderung nach
Fristablauf). [IBR 1997, Privates Baurecht, S. 368]
Ein Werk ist unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind,
fehlerhaft, wenn es nicht den Anforderungen des vertraglich vorausgesetzten Gebrauchs
entspricht.
Fazit: Maßgebend sind also die vertraglichen
Vereinbarungen. Selbst die anerkannten Regeln der Technik sind nicht bindend - und erst
recht nicht die DIN-Normen.
BGH, Urteil vom 22.01.1998
Muß Architekt die Wirtschaftlichkeit eines Gebäudes optimieren?
BGB § 634 (Wandelung und Minderung nach Fristablauf), § 635 (Schadensersatz).
[IBR 1998, Architekten und Ingenieurrecht, S. 157]
Ein Mangel des Architektenwerks kann vorliegen, wenn übermäßiger Aufwand getrieben
wird. Sofern die Nutzflächen und Geschoßhöhen nicht den Vorgaben entsprächen, könne
die Planung mangelhaft sein. Das gleiche gelte, wenn bei der Wärmedämmung oder der
Dachkonstruktion überflüssiger Aufwand betrieben worden sei. Eine unwirtschaftliche
Planung könne auch dann mangelhaft sein, wenn sie sich im Rahmen der vorgegebenen Kosten
halte.
Fazit: Entscheidend ist also die
Wirtschaftlichkeit einer Baukonstruktion (Vermeidung übermäßigen Aufwandes). Ist die
Wirtschaftlichkeit nicht gegeben, kann die Planung mangelhaft sein - mit allen
Konsequenzen (Minderung des Werklohnes).
BGH, Urteil vom 14.05.1998
Luftschallschutz: Wann liegt Mangel vor?
BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 376]
Der BGH wendet sich gegen die DIN-Gläubigkeit vieler Baubeteiligten. Es kommt in erster
Linie nicht auf die Einhaltung der DIN-Normen an; wichtig ist:
(1) Welches Schalldämm-Maß haben die Parteien vereinbart?
(2) Aus der bloßen Beachtung der DIN-Normen folgt noch nicht, dass
damit auch die anerkannten Regeln der Technik genügt ist.
Gibt es keine Vereinbarung, so kommt es auf die anerkannten Regeln der Technik an.
Fazit: In der juristischen Rangfolge kommen
zunächst die anerkannten Regeln der Technik. DIN-Normen spielen für die Beurteilung
keine Rolle.
BGH, Urteil vom 14.05 1998
Welche Bedeutung haben DIN-Normen?
BGB § 633 (Mangelbeseitigung). [IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377]
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit
Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder
hinter diesen zurückbleiben. Nach BGH kommt es auf die Einhaltung der anerkannten Regeln
der Technik an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden. Die
Mangelfreiheit kann nicht ohne weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist
nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den
anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Fazit: Selbst bei Einhaltung der gültigen Norm
besteht ein Mangel, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden.
Vorsicht also bei der Anwendung von DIN-Normen.
Literatur:
[1] Die Finanzierung des DIN. Herausgeber: Deutsches Institut für Normung e. V. 1998
[2] DIN Etwas über DIN. Herausgeber: Deutsches Institut für Normung e. V. 1998
[3] "Meersburg-Urteil": Bundesverwaltungsgericht Aktenzeichen 4 C 33 - 35/83,
Urteil vom 22.05.87.
Fundstelle: Neue Juristische Wochenschrift 1987, H. 45, S.
2888 (Quelle: Raimund Probst - Frankfurt).
[4] Meier, C:: Alles was recht ist. Rechtliche Randbedingungen des Gebäudewärmeschutzes.
bausubstanz 2000, H. 2, S. 45
[5] Meier, C. Richtig bauen Bauphysik im Widerstreit Probleme und Lösungen.
Renningen-Malmsheim: expert verlag, 2. Auflage 2003, 265 Seiten.
ISBN: 3-8169-2187-6
Prof. Claus Meier
01.2003
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Bedeutung der DIN für Bauausführung häufig überbewertet
Die Bedeutung der DIN für die Bauausführung wird häufig überbewertet. Zunächst
sind nach - allerdings umstrittener Ansicht des BGH DIN- Vorschriften für die
Ermittlung des geschuldeten Bausolls nicht maßgeblich. Des Weiteren sind die DIN
nicht mit den in § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B und § 13 Nr. 1 VOB/B genannten
anerkannten Regeln der Technik identisch.
Es besteht lediglich eine (durch Sachverständigengutachten widerlegbare)
Vermutung, dass die DIN die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben. Zudem
kann bei DIN-gerechter Ausführung dann ein Mangel vorliegen, wenn von den
getroffenen Festlegungen abgewichen wird oder der vertraglich geschuldete Erfolg
nicht eintritt.
aus: Umfang der Prüfungs- und Hinweispflichten des Auftragnehmers
zu: OLG Köln, Urteil vom 08.02.2006 - 11 U 93/04
bei: baurechtsurteile.de
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