Die anerkannten Regeln der Technik
Der Standard der Bauausführung, den der Bauunternehmer schuldet, ist ein häufiger
Streitpunkt, wenn es im Bauprozess um Gewährleistungsfragen geht. Was gestern noch den
Regeln der Baukunst entsprach, kann sich heute schon als mangelhafte Bauausführung
darstellen.
Streit über den Standard, der von dem Bauunternehmer einzuhalten ist, lässt sich
dadurch vermeiden, dass in den Bauvertrag genaue Festlegungen zu den Baustoffen und der
Bautechnik aufgenommen werden. Selbst in einem noch so ausgefeilten Bauvertrag wird es
sich jedoch letztlich nicht vermeiden lassen, dass Einzelfragen bezüglich der
Bauausführungen offen bleiben. Haben die Parteien hinsichtlich einzelner Merkmale des
Bauvorhabens nichts Präzises vereinbart, so bestimmt die Rechtsprechung den vom
Bauunternehmer einzuhaltenden Standard anhand der "anerkannten Regeln der
Technik".
Welchen Inhalt die "anerkannten Regeln der Technik" haben, ist eine Frage,
die nur von Fall zu Fall zu entscheiden ist. Entgegen einem weit verbreiteten
Missverständnis lassen sich diese Regeln - wie eine neue Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zeigt - nicht isoliert anhand von technischen Normen entscheiden.
In dem Fall, über den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.1998 zu entscheiden
hatte (Aktenzeichen VII ZR 184/97), hatten die Kläger Eigentumswohnungen von einem
Bauträger erworben. Der Bauträger hatte die Wohnungen in den Jahren 1988 und 1989
geplant und hergestellt; die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte Anfang 1990. Nach
dem Bezug der Wohnungen stellten die Kläger fest, dass Gespräche aus den umliegenden
Wohnungen "als störendes Gemurmel" zu hören waren. Der Bauträger lehnte eine
Mängelbeseitigung ab und verwies darauf, dass der Schallschutz der DIN 4109, Ausgabe
1984, entsprach. Mangels abweichender Vereinbarungen könnten - so der Bauträger - die
Kläger nicht mehr als die Einhaltung der einschlägigen DIN-Norm verlangen.
Die Wohnungskäufer verklagten den Bauträger auf Mangelbeseitigung und auf den Ersatz
von Gutachterkosten wegen der behaupteten Luftschallmängel. In der ersten Instanz hatten
die Käufer zunächst Erfolg. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG München ging es dann
ausschließlich um die Frage, ob bei der Bauplanung 1988/89 bereit die DIN-Norm 4109 in
der neuen Fassung des Jahres 1989 hätte eingehalten werden müssen. Das OLG München
verneinte dies, da 1988/89 die Verschärfung der DIN-Norm noch nicht absehbar gewesen sei,
und gab dem Bauträger recht. Das Berufungsgericht bescheinigte ihm, dass die Einhaltung
der DIN-Norm des Jahres 1984 ausreichend gewesen sei.
Der Bundesgerichtshof schloss sich weder der Auffassung der erstinstanzlichen Richter
noch dem Oberlandesgericht an. Das höchste deutsche Zivilgericht urteilte vielmehr, dass
es auf die DIN-Norm zur Beurteilung des geschuldeten Ausführungsstandards überhaupt
nicht ankomme. DIN-Normen seien keine Rechtsnormen, sondern lediglich private technische
Regelungen mit Empfehlungscharakter. Daher lasse sich allein anhand der DIN-Normen nicht
entscheiden, ob der Lärmschutz den seinerzeit anerkannten Regeln der Technik entspricht
oder nicht. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG München auf und verwies den
Prozess in die Berufungsinstanz zurück mit der Anweisung, dass das OLG München zu
klären habe, ob tatsächlich die Bauausführung den damals anerkannten Regeln der Technik
genügte. Diese Frage - so der Bundesgerichtshof - sei gänzlich unabhängig von den
damals geltenden DIN-Normen zu entscheiden.
In ungewöhnlicher Deutlichkeit schrieb der Bundesgerichtshof dem OLG München noch
einen weiteren Einwand ins Stammbuch: Die Überlegung des OLG München, welcher Standard
den anerkannten Regeln der Technik in den Jahren 1988/89 entsprochen habe, sei verfehlt.
Maßgebend sei mangels abweichender Vereinbarungen keineswegs der Stand der Technik zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern einzig und allein der "Qualitäts- und
Komfortstandard" zum Zeitpunkt der Bauabnahme im Jahr 1990. Mangels abweichender
Vereinbarungen dürfe der Bauherr erwarten, dass der Bau zum Zeitpunkt der Abnahme den
aktuellen technischen Regeln entspricht. Zur Bestimmung der nach den Regeln der Technik zu
erwartenden Schallschutzanforderungen sei daher auf die technischen Möglichkeiten des
Jahre 1990 abzustellen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ein Beleg für die geringe juristische
Aussagekraft technischer Normen. DIN- und andere Normen werden nur dann für die
Bauausführung zum verbindlichen Standard, wenn dies im Bauvertrag ausdrücklich
festgehalten ist. Anderenfalls können technische Normen allenfalls einen Anhaltspunkt
für die Regeln der Technik liefern, die vom Bauunternehmer zu beachten sind. Wird die
Verbindlichkeit technischer Normen im Bauvertrag tatsächlich festgeschrieben, so ist es
angesichts der BGH-Entscheidung zudem ratsam, zugleich eine Regelung für den Zeitpunkt zu
treffen, nach dem sich der Stand der Technik beurteilen soll. Wird beispielsweise klar und
deutlich vereinbart, dass der Schallschutz unter Beachtung der bei Vertragsschluss
gültigen DIN-Norm erfolgen soll, so kann der Bauunternehmer das Risiko ausschließen,
später vom Bauherrn auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen zu werden, weil sich
während der Bauausführung die einschlägige DIN-Norm verschärft hat.
Erschienen in BAU Berlin-Brandenburg Nov./'98 S. 12
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EnEV und Regeln der Technik
§ 15: Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln
der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften
oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
sonstiger Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn ihre
Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz
dauerhaft gewährleistet.
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die
Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich
ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind
gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für eine Bewertung
erforderlichen Nachweise zu führen.
Zitat Ende
Quelle: EnEV 2004
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Regel und Stand der Technik
Es muss zwischen Regel und Stand der Technik unterschieden werden.
Unterlagen der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.)
können folgende Definitionen entnommen werden:
Stand der Wissenschaft
-
Technische Spitzenleistungen, die wissenschaftlich gesichert sind.
-
Wirksamkeit in der technischen und praktischen Umsetzung gilt es noch
nachzuweisen.
Stand der Wissenschaft und der Technik
Stand der Technik
-
Das derzeit technisch Machbare, beispielsweise vom
Deutschen Institut für Bautechnik zugelassene neue Baustoffe.
-
Wirksamkeit fortschrittlicher Verfahrensweisen nachgewiesen.
-
Vielfach noch nicht hinreichend und langjährig erprobt.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
-
Von der überwiegenden Mehrheit der in der Praxis Tätigen als
bewährte und richtige Ausführung oder Bauweise anerkannt.
-
Bezeichnet das baupraktisch Bewährte.
-
Auf die Brauchbarkeit und Qualität einer Ausführung kann der
Auftraggeber durchweg vertrauen.
-
Ein Mangel nach Werkvertragsrecht liegt schon bei Nichteinhaltung
vor.
-
Sie stellen für den Sollzustand Minimalforderungen dar.
Ergebnis:
Maßgebend für die praktische Tätigkeit ist immer die Regel der Technik, ein Stand
jedenfalls kann nie empfohlen werden, da die langjährige Bewährung fehlt.
DIN-Vorschriften können deshalb auch nicht als "technische
Regeln" verwendet werden, weil sie den Stand der Technik repräsentieren und von DIN
selbst die Unverbindlichkeit von DIN erklärt wird. Insofern erlangen sie nicht die
Bedeutung von allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das StGB kennt immerhin nur den
Begriff der a. a. R. d. T. Die Verbindlichkeit der DIN-Vorschriften muss erst jeweils
vertraglich vereinbart werden.
Prof. Claus Meier
01.2003
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DIN-Norm und Regel der Technik
In Soergel, C:: Tauwasserbildung in Außenwandecken; Teil B: Kritische rechtliche
Anmerkungen zu einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm. Deutsches Architektenblatt 1983,
H. 10, S. 1048
werden grundsätzliche Ausführungen zum Unterschied zwischen DIN-Normen und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik gemacht. Hier einige Zitate:
Bei der Planung sind allgemein anerkannte Regeln der Technik
zu beachten, wer diese außer acht lässt und damit die Ursache für einen Bauwerksmangel
setzt, dem ist ein schuldhafter Planungsfehler anzulasten.
Mit der Beachtung der a. a. R. d. T. ist jedoch nicht gesagt,
dass die in Normen festgehaltenen Regeln mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik
identisch sind. Die Nichtbeachtung einer Norm braucht deswegen kein Verstoß gegen die
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sein und die Beachtung einer Norm gibt noch
keine Gewähr dafür, dass allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet worden
sind.
Wesen und Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik
entspricht einem berechtigtem Schutzbedürfnis des Bauherrn, nur ein Bauwerk errichtet zu
bekommen, das auf Dauer gebrauchstauglich und haltbar ist. In den allgemein anerkannten
Regeln der Technik finden wir solche Regeln wieder, die dieser Anforderung zu genügen
vermögen, weil sie sich einmal in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt haben und
weil sie sich zum anderen in der Praxis als richtig und brauchbar bewährt haben.
Der Stand der Technik umfasst die Gesamtheit der bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt gewonnenen technischen Erkenntnisse. Von diesem Stand der Technik
sind jedoch die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterscheiden. Von solchen
kann man nur sprechen, wenn sich die Regeln als theoretisch richtig erwiesen und sich in
der Praxis bewährt haben. Die Regel ist theoretisch richtig, wenn sie ausnahmslos
wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht und keinem Meinungsstreit ausgesetzt ist.
dass allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht schriftlich
festgehalten zu sein brauchen, versteht sich von selbst.
Wenn nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen
ist, dann erhebt sich die Frage, ob er schlechthin nach Normen bauen darf. Dies wäre ohne
Umschweife zu bejahen, wenn die in den Regelwerken zusammengefassten Normen allgemein
anerkannte Regeln der Technik zum Inhalt hätten. Dem ist aber nicht so. Normen sind im
allgemeinen allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gleichzusetzen.
Wird in das Normenwerk eine Regel aufgenommen, deren
theoretische Richtigkeit ungewiss und deren praktische Bewährung noch aussteht oder noch
nicht sicher festzustellen ist, dann kann die Norm nicht einer allgemein anerkannten
Regeln der Technik gleich geachtet werden.
Beweisvermutungen verhelfen den in Regelwerken
zusammengefassten Normen zur rechtlichen Brauchbarkeit. Dies bedeutet, dass für die Norm
die tatsächliche Vermutung spricht, das in ihr schriftlich niedergelegte sei mit der
allgemein anerkannten Regeln der Technik identisch. Wer behauptet, dies sei nicht so, mag
das Gegenteil beweisen. Es muss der Beweis dafür geführt werden, dass die Norm entweder
theoretisch unrichtig ist z. B. durch bessere Erkenntnisse überholt ist
oder dass sie sich in der Praxis nicht bewährt hat.
Die Unrichtigkeit von Normen kann leicht nachgewiesen werden, das Buch
Meier, C. Richtig bauen Bauphysik im Widerstreit Probleme und Lösungen.
Renningen-Malmsheim: expert verlag, 2. Auflage 2003, 265 Seiten. ISBN: 3-8169-2187-6
liefert hier erschreckende Beispiele.
Prof. Claus Meier
01.2003
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Entsprechen die DIN-Normen immer den Regeln der
Technik?
Das Problem
Gemäß § 4 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen unter
Beachtung der anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Es stellt sich
die Frage, ob es hierzu ausreichend ist, dass der Auftragnehmer die
einschlägigen DIN-Normen einhält.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Köln (Schäfer/Finnern/Hochstein Nr. 2 zu § 4 Nr. 2
VOB/B) hat mit Urteil vom 23. 9. 1980 entschieden, dass die sog.
anerkannten Regeln der Technik nicht unbedingt mit den DIN-Normen oder den
allgemeinen Technischen Vorschriften des Teils C der VOB identisch sein
müssen.
Der Begriff der anerkannten Regeln der Technik gehe über den der
DIN-Normen hinaus, wobei die DIN-Normen den anerkannten Regeln der Technik
unterzuordnen seien.
Genüge eine DIN-Norm nicht mehr den Regeln der Technik, so komme der
Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Einhaltung dieser Regeln durch die
Einhaltung der DIN-Normen nicht nach.
Das Gericht hat im angesprochenen Fall beispielsweise die Meinung
vertreten, dass die für den Schallschutz maßgebliche DIN 4109 aus dem Jahre
1962 im Jahr 1973 nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprochen habe,
da in der Zwischenzeit erheblich höhere Anforderungen an den Schallschutz
gestellt worden seien.
Der Auftragnehmer habe somit, obwohl er nach den gültigen DIN-Normen
gearbeitet habe, ein mangelhaftes Werk hergestellt.
Hinweise für die Praxis
Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung der Regeln der Technik
macht es notwendig, nicht nur auf Einhaltung der jeweils geltenden
DIN-Normen zu achten, sondern unabhängig hiervon die Entwicklung der
Regeln der Technik zu beobachten.
Ein regelmäßiges Studium der Fachliteratur ist daher notwendig.
Vorsicht aber vor neuen Verfahren! Diese werden erst dann zu Regeln der
Technik, wenn sie sich allgemein durchgesetzt haben.
Anerkannte Regeln der Technik und DIN-Normen
Der BGH hat mit Urteil vom 14.5.1998 - VII Zr 184/97 (Immobilien- &
Baurecht 1998, S. 377) folgendes festgestellt:
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische
Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der
Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.
Der Käufer einer neu errichteten Eigentumswohnung hatte mangelhaften
Schallschutz gerügt. Sofern keine besondere Vereinbarung bezüglich des
Schallschutzes zwischen den Parteien getroffen ist, kommt es nach der
Entscheidung des BGH auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik
an. Diese dürfen keineswegs mit den DIN-Normen identisch gesetzt werden.
Die Mangelfreiheit des Schallschutzes kann nicht ohne weiteres einer
DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt,
sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln
der Technik entspricht.
Schulze-Hagen gibt für die Praxis folgenden Hinweis:
DIN-Normen müssen ständig der technischen Entwicklung angepasst werden.
Allein daraus ergibt sich, dass sie nicht automatisch mit den anerkannten
Regeln der Technik identisch sein können. Ihre rechtliche Bedeutung liegt
lediglich in einer Beweisvermutung. Es besteht eine Vermutung., dass
kodifizierte Regelwerke wie DIN-Normen die allgemein anerkannten Regeln
der Technik wiedergeben (Identitätsvermutung). Ferner geht von der
Einhaltung der DIN-Normen auch eine Sorgfaltsvermutung aus. Wer das
zuständige Regelwerk einhält, für den streitet die Vermutung, dass er mit
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat. Diese Vermutungen
sind jedoch widerlegbar. Ob eine DIN-Norm sich als anerkannte Regel der
Technik durchgesetzt hat bzw. noch als solche gilt, muss im Streitfall
durch statistische Erhebungen festgestellt werden.
RA Stephan Pahl, Münster
03.2005
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Entscheidung des Reichsgerichtes RGSt 44, 76
zum Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“
Für den Begriff „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ orientiert
man sich noch heute an höchstrichterlicher Festlegung, der Entscheidung
RGSt 44, 76 des Reichsgerichtes zum damaligen § 320 StGB, in welcher
genaue Kennzeichen ausdrücklich hinzugefügt wurden.
"Der Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst ist nicht schon
dadurch erfüllt, daß eine Regel bei völliger wissenschaftlicher Erkenntnis
sich als richtig und unanfechtbar darstellt, sondern sie muß auch
allgemein anerkannt, d.h. durchweg in den Kreisen der betreffenden'
Techniker bekannt und als richtig anerkannt sein … Wie betont, genügt es
nicht-, daß die Notwendigkeit gewisser Maßnahmen in der Wissenschaft
(Theorie) erkannt und gelehrt wird, sei es auf Hochschulen, sei es in
Büchern. Die Überzeugung von der Notwendigkeit muß vielmehr auch in die
ausübende Baukunst und das Baugewerbe (in die Praxis) eingedrungen sein
und sich dort gefestigt haben, ehe im Sinne des Gesetzes von allgemeiner
Anerkennung der betreffenden Regel gesprochen werden darf. Wenn auch
Erreichung größtmöglicher Sicherheit für das Publikum bei Bauten Zweck der
Gesetzesbestimmung ist, so trifft diese doch den Baubeflissenen noch
nicht, wenn er versäumt, was von den auf der Höhe der Wissenschaft
Stehenden, vielleicht nach neuerer Erkenntnis, als Forderung hingestellt
wird, sondern erst unter der Voraussetzung, daß diese Erkenntnis Gemeingut
auch der ausübenden Kunst oder des Gewerbes geworden ist. Es ist ohne
weiteres klar, daß mit Rücksicht auf die große Verschiedenheit in der
Vorbildung von Personen, denen nach dem bestehenden Rechtszustande Leitung
und Ausführung von Baulichkeiten anvertraut sein können, strafbare
Vernachlässigung von Regeln der Baukunst nur da angenommen werden soll, wo
sie Grundsätze verletzt, über deren Bestehen im Gewerbe kein Zweifel
herrscht. Selbstverständlich muß auch hier das Anerkenntnis der großen
Menge entscheiden. Die Tatsache, daß Vereinzelte, ,eine verschwindende
Minderheit', sei es aus Unkenntnis, sei es aus technischen oder sonstigen
Gründen, sie nicht anerkennen, vermag die Feststellbarkeit allgemeiner
Anerkennung nicht auszuschließen. Der Kreis, auf dessen Anerkennung es
demnach ankommt, wird durch die Gesamtheit der ,betreffenden' Techniker
gebildet, d.h. derjenigen Baubeflissenen, die in dem jeweilig gegebenen
Zweige der Baukunst tätig sind und die dafür erforderliche Vorbildung
besitzen, Irrig. ist es also …die Kenntnis derjenigen als als
ausschlaggebend zu betrachten, die sich mit der Frage, ob x notwendig ist,
beschäftigt haben. Damit wird der Kreis der maßgebenden Personen in
unzulässiger Weise beschränkt. Irrig ist weiter die Annahme, nur dann
wären die von maßgebenden Personen anerkannten Regeln nicht als allgemein
anerkannte zu erachten, wenn andere maßgebende Vertreter der Technik die
Überflüssigkeit oder Fehlerhaftigkeit von x behaupteten oder lehrten.
Damit wird ... das Sachverhältnis nicht in einer alle Möglichkeiten
erschöpfenden Weise beurteilt. Unzutreffend ist endlich die Meinung, es
komme hier nur auf die Anschauung der mit Hochschulbildung versehenen
Baubeflissenen an. Denn nach den Feststellungen ... liegt die Sache
keineswegs so, daß sich mit x etwa nur so vorgebildete Techniker befassen
dürften, daß solche Bauarbeiten etwa im Hinblick auf deren Schwierigkeit
über den Gesichtskreis anderer weniger gut vorgebildeter Techniker
hinausgehen und daß daher ausgesprochen würde, die unzureichende
Vorbildung dieser Klasse von Technikern raube ihnen den Anspruch auf die
Berücksichtigung ihrer Anschauungen bei der zu treffenden Feststellung.
Vielmehr können die Feststellungen nur in dem gegenteiligen Sinne dahin
verstanden werden, daß die Befähigung der Techniker mit mittlerer
Vorbildung zu Baulichkeiten der vorliegenden Art nicht bestritten werde
... Trifft dies aber zu, so kann aus dem Kreise der ,betreffenden
Techniker' nicht ohne weiteres eine ganze, wie anerkannt wird, zahlreiche
Personenklasse ausgeschieden und die Frage nach dem Anerkenntnis der
Bauregel innerhalb ihrer als unerheblich und gleichgültig behandelt
werden. Richtig wäre dies freilich, wenn in ihrem Kreise tatsächlich ein
eingerissener Missbrauch … obwaltete. Indessen von solchem Mißbrauch oder
einer geübten ,nachlässigen Praxis' könnte doch nur dann die Rede sein,
wenn die Unkenntnis von der Regel oder ihre Nichtanerkennung wirklich auf
einem Verschulden beruhte ...“
"...
kurz definiert: es handelt sich um technische Regeln für den Entwurf und
die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als
theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem
Kreise der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach
dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und
aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet,
angemessen und notwendig anerkannt sind."
(Ingenstau, Korbion, VOB-Kommentar, B § 4, 2, Rdn. 151, S. 1262)
Dipl.-Ing. M. Bumann
03.2005
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... dass der technische Fortschritt ständig
Gefahr läuft, nur unzureichend berücksichtigt zu werden
Die heutige Normung kann auf eine lange Entstehungsgeschichte
zurückblicken: Bereits im alten Ägypten wurden aus dem Nilschlamm
Ziegelsteine mit einheitlichen Maßen hergestellt. Venedig rüstete im 11
Jahrhundert seine Schiffsflotte mit genormten Rudern und Segel aus.
Gutenbergs Erfindung der bewegten Gusslettern führte 1850 zur ersten
internationalen Normung von Schriftgrößen.
Mit zunehmender Arbeitsteilung infolge der industriellen Entwicklung und
der damit verbundenen Massenproduktion nahm auch der Bedarf an technischen
Normen zu. Schließlich ermöglichen sie den Vergleich und die Kombination
von Leistungen nationaler und internationaler Märkte.
Schaut man in die DIN, so versteht diese sich selbst als "einmalige,
bestimmte Lösung einer sich wiederholenden Aufgabe unter den jeweils
gegebenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen
Möglichkeiten". Im Duden wird der Begriff "normen" so definiert:
"einheitlich festsetzen, gestalten; (Größen) regeln".
In Deutschland begann die institutionelle Definition und Organisation von
Normen im Jahr 1917 mit der Gründung des Deutschen Institutes für Normung
e. V. in Berlin (DIN). Auf europäischer Ebene wurde Anfang der 60er Jahre
des vergangenen Jahrhunderts die Normungsorganisation dem Comité Européen
de Normalisation (CEN) übertragen, mit dem Auftrag, die bestehenden Normen
zu harmonisieren und neue, europaweit gültige Normen zu erarbeiten.
CEN ist der freiwillige Zusammenschluss aller Normungsinstitutionen der
Mitgliedsländer. Die nationalen Normungstätigkeiten treten immer mehr in
den Hintergrund. Denn jede Europa-Norm (EN) muss von jedem CEN-Mitglied
ins eigene Normenwerk übernommen werden. Das führt dazu, dass immer mehr
nationale Normen ihre Gültigkeit verlieren.
Die DIN/CEN sind keine staatlichen Organisationen. Die Normen sind
zunächst nur Handlungsempfehlungen, keine zwingenden Vorschriften. Ihre
Anwendung ist freiwillig. Eine Pflichtanwendung kann sich jedoch aufgrund
von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Verträgen ergeben. Egal, ob
freiwillige Anwendung oder Pflichterfüllung: Der Verbraucher kann in der
Regel davon ausgehen, dass normenkonforme Produkte die gesetzlichen
Anforderungen erfüllen.
Wenn Sie den Werdegang der europäischen Normen auf der Übersicht
betrachten, werden Ihnen die Probleme der Internationalisierung deutlich.
Die internationale Normengestaltung ist nur durch Kompromissfähigkeit der
Institutionen unter Berücksichtigung nationaler Interessen möglich. Mit
der Folge, dass die Abstimmungsphase oft mehrere Jahre dauert. Was
wiederum zur Folge hat, dass der technische Fortschritt ständig Gefahr
läuft, nur unzureichend berücksichtigt zu werden Das führt dazu, dass
wegen der eingegangenen. Kompromisse und der verlorenen Zeit die
Anforderungen an die nach den Normen gefertigten Produkte vielfach nur
"Mittelmaß" bedeuten. Hinzu kommt, dass viele Anbieter die Anforderungen
zwar erfüllen, die besseren Möglichkeiten aber nicht nutzen.
Quelle: FSB zum Thema Normen, 01.2005
DIN EN Qualität zum Anfassen
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