unten: Praxisreport & Linktipp
Überlegungen zum Dachgeschossausbau
(2002)
Vorwort
Wenn man von Dachgeschossausbau spricht, geht es natürlich um das Bauen im
Bestand. Würde ich jedem bei der Planung eines Neubaus dazu raten, das
Dach massiv ausführen zu lassen, spar ich mir hier von vornherein diesen
Rat.
Ich gehe dabei davon aus, dass der Bauherr von heute aufgeklärt genug ist,
um Vorstellungen zu den Kostenrelationen zu entwickeln. Die wenigsten
werden begeistert sein, wenn ich vorschlagen würde, das vorhandene Dach
komplett abzureißen und ein neues massives Dach aufzubauen. Also lass ich
es.
Oft spielen die Kosten eine nicht untergeordnete Rolle, so dass viele mit
der Überlegung heran gehen, die Dachkonstruktion mitsamt Eindeckung zu
belassen und die Arbeiten nur von innen auszuführen.
Unter diesen Voraussetzungen seien die folgenden Überlegungen angestellt.
Wir wollen uns auch auf die Größenordnung Einfamilienhaus (EFH)
beschränken, weil das für alle genug überschaubar ist.
Im Sprachgebrauch soll Dämmung für Wärmedämmung stehen, eine Abdichtung
erfolgt gegen Wasser und Isolierung sei die Ummantelung von Kabeln.
Wozu werden Dachgeschosse ausgebaut?
Ganz einfach: um relativ preisgünstig zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.
Das Dach ist ja vorhanden und wenn der Dachraum eine sinnvolle Geometrie
hat, darf auch von einem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis ausgegangen
werden.
Auch wenn im DG die Wohnfläche i.d.R. nur ca. 2/3 der Nettogrundfläche
umfasst, kommt ein ausgebautes DG billiger als ein neu daneben gesetztes
Haus.
Ist das eine Erfindung der Neuzeit oder hat man schon immer so gebaut? Ich
meine, ja und nein: das ist eine Erscheinung unserer Zeit und früher hat
man keine DG ausgebaut. Früher wurden die Dachräume als Speicher genutzt.
Da hat es auch keinen groß interessiert, ob die Dachhaut gedämmt ist oder
nicht.
Überhaupt hat man sich früher über Dämmung nicht so den Kopf zerbrochen.
Das musste man auch nicht, weil das Speichervermögen dafür sorgte, dass
diese "schlecht gedämmten" Häuser auch im Winter normal beheizbar waren.
Der Dachraum stellte somit noch eine Pufferzone nach oben für den
beheizten Raum dar. Die Pufferwirkung resultiert aus der stehenden Luft,
sofern man nicht die Fenster aufreißt oder Löcher im Dach ignoriert.
Das Dach hatte dicht zu sein, also vor Regen und Wetter zu schützen. Und
das hat es auch getan, egal ob es mit Ziegeln, Schiefer, Holz oder Reet
eingedeckt war. Ich kenne das noch vom Haus meiner Grosseltern her.
Es hatte einen großen Dachraum und war mit Ziegeln eingedeckt. Auch eine
Dachkammer gab es, mit einem dicken Federbett und einem Schrank. Dort
übernachten fand ich in jungen Jahren abenteuerlich. Wobei: im Sommer war
es heiß und im Winter bitterkalt - aber so war das nun mal. Die dünnen
Lehmwände konnten nur bedingt kompensieren und geheizt wurde da oben
nicht.
Der Dachraum wurde als Speicher genutzt, wenngleich mit abnehmender
landwirtschaftlicher Betätigung meines Großvaters immer weniger. Saatgut
und aufgehängten Zwiebeln macht das nun mal nicht viel aus, wenn es etwas
kühler ist.
Es gab auch Zeiten und Regionen - viele dieser schönen Häuser sind
gottseidank noch gut erhalten - da gab es die Trennung mehrerer Gebäude
nach Funktion nicht. Da gab es ein riesiges Gebäude, unter dessen
mächtigem Dach alles untergebracht war: Ställe, Speicher, Wohnbereich.
Der Speicher befand sich im Dachraum, also über ebenerdigem Stall- und
Wohnbereich. Das darin gestapelte Heu und Stroh diente als Dämmung, auch
wenn sich dahingehend keiner Gedanken gemacht hat. Der Wohnbereich bestand
aus einem großen Raum, dem Saal - daher kommt der Begriff Geselle.
Für den sommerlichen Wärmeschutz konnten Heu und Stroh nicht dienen, weil
sie bis dahin als Streu und als Futter aufgebraucht wurden. Aber dafür gab
es ja die dicke Decke, bestehend aus Holzbalken und gefüllt mit einem
Lehm-Stroh-Gemisch. Das gab ein super Temperatur-Amplituden-Verhältnis
(TAV), ohne dass die Leute das damals wussten.
Heute ist das Thema sommerlicher Wärmeschutz mehr ins Zentrum des
allgemeinen Interesses gerückt - Stichwort: Barackenklima. Wer kennt nicht
die super gut gedämmten und trotzdem rettungslos überhitzten
Dachgeschosse?
Das ist schon ein interessantes Phänomen, dass die Wärmedämmung nicht die
Wärme so dämmt, dass sie uns im Sommer nicht stört. Und das phänomenale
ist: die Dämmung, die uns im Sommer nicht vor der Hitze schützt, hilft uns
im Winter Heizenergie sparen.
Was sind die gebräuchlichen Methoden?
Ich glaube, die häufigste Methode sieht so aus: Mineralwolle zwischen die
Sparren stopfen, Dampfsperre, Gipskartonplatten - fertig. Das
bemerkenswerte daran ist, dass die Arbeiten so salopp und leicht
aufzuzählen sind, dass jedoch bereits hier ein riesiges Potenzial für
Murks und Pfusch liegt.
Auch bitte ich zu beachten, dass ich von der gängigsten Variante rede. Ich
sage nicht, dass dies die richtige, optimale, ökologische usw. ist - nur
die häufigste.
Weiter hinten wird in einem extra Abschnitt behandelt, was an
baurechtlichen Mindestanforderungen zu beachten ist. Insofern darf sich
dieses Kapitel mehr mit bauphysikalischen und handwerklichen Aspekten
befassen.
Immer wieder werde ich gefragt (Kollegen sicher auch). Was ist denn nun
die richtige Dämmung für meinen Dachraum? Am besten ist eine massive
Ausführung, aus Kostengründen kommt jedoch leider nur die Leichtbauweise
in Frage.
Grundsätzlich ist klar, dass ein gedämmmter Dachraum allemal besser für
Wohnzwecke geeignet ist als ein ungedämmter. Wer etwas anderes behauptet,
geht sicher auch davon aus, dass man ohne Skianzug genauso wenig friert
wie mit.
Wie iel Dämmung benötigen Sie? Nach EnEV wären es 18 cm MiWo WLG 040. Aber
ich vertrete die Auffassung, dass eine Berechnung das eine ist - ein
gebautes und bewohntes Haus etwas anderes. Wie sonst sind die enormen
Abweichungen zwischen berechneten und gemessenen Werten zu erklären?
Nun soll es ja Bauherren geben, die einfach so auf die EnEV mit ihren
Mindestanforderungen an den U-Wert pfeifen (hat man mir erzählt). Dazu
sage ich Ihnen: Sie haben sich daran zu halten, weil es der Gesetzgeber so
will.
Die wesentlichen Passagen aus der Verordnung über energiesparenden
Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV) vom 16. November 2001 sind im
übernächsten Kapitel wiedergegeben.
Aber weil da vieles für den Laien böhmische Dörfer sind, kann ich Ihnen
verraten, wie es noch geht: man gehe in den nächsten Baumarkt, greife sich
die Broschüren eines Dämmstoffherstellers und suche sich eine für häufige
Fälle zugeschnittene Patentlösung heraus.
Wer sich für weniger Dämmung als vorgeschrieben entscheidet, verstößt
gegen geltendes Recht. Aber das wird ihm tagtäglich von anderen
demonstriert, was wohl das Motiv für großzügigeres Herangehen liefern mag.
Wer kontrolliert die Stärke? Antwort: Sie selbst. Was haben Sie an
Nachteilen? Antwort: rein rechnerisch höhere Heizkosten, praktisch spielt
der Anteil von Massivbaustoffen eine wichtige Rolle.
Aufgrund der Nachteile einer Leichtbauweise müssen Sie aber auf eine
präzise Ausführung beim Herstellen der dichten Hülle achten. Warum und
wie, wird weiter unten behandelt.
Wenn Sie sich nicht entscheiden können, ob Sie eine hinterlüftete oder
eine nicht hinterlüftete Ausführung wählen, rate ich Ihnen zur
hinterlüfteten. Der rechnerische Tauwassernachweis ist auch bei nicht
hinterlüfteten Konstruktionen (hier geht die Dämmung bis an die -
hoffentlich - diffusionsoffene Unterspannbahn heran) kein Problem, aber
gerade beim Bau gehen Theorie und Praxis oft unterschiedliche Wege. Aus
meiner Erfahrung heraus behaupte ich, dass die hinterlüftete Variante
allemal die sicherere ist.
In den meisten Fällen ist von Sparrenstärken von 16 cm auszugehen. Je nach
Variante bedeutet das 14 bzw. 16 cm Dämmung. Wem das nicht genug ist -
nach EnEV ist das nicht genug - , der gibt noch 4-6 cm dazu. Dazu muss man
aufdoppeln, denn für die Beplankung mit Gipskartonplatten benötigt man
eine Lattung als Unterkonstruktion. Aber auch hierfür gibt es
Standardlösungen.
Eine wichtige Komponente ist die ausreichende Belichtung. Dunkelheit macht
krank, der Mensch mag es hell und er braucht das Licht. Ich mag mir an
dieser Stelle Ausführungen zu Dachfenstern sparen.
Nehmen Sie sich ganz einfach ein Prospektchen eines Dachfensterherstellers
her, da steht alles drin. Dann vergleichen Sie die Wunderwelt der
phantastischen Möglichkeiten mit Ihren finanziellen Möglichkeiten. Am Ende
werden oft 4 Fenster eingebaut.
Dies ist übrigens ein hoch interessantes Detail, wo man viel falsch machen
kann. Ggf. ist ein Wechsel einzubauen, es sind Ziegel bzw. Dachsteine
zuzuschneiden und anzuarbeiten, Unterspannbahn und Dampfsperre sind
richtig anzuschließen. Dann kann man sich noch mit dem Herstellen bzw.
Einsetzen der Leibungen abquälen.
Hierfür gibt es übrigens Details, die man sich z.B. im dfx- oder
dwg-Format aus dem Internet holen kann. Übrigens: Baufehler im
Dachgeschossausbau konkurrieren hinsichtlich Häufigkeit mit nassen
Kellern. Das muss Ursachen haben.
Welche Gewerke sind beteiligt?
Egal, ob Sie als beauftragender Bauherr auftreten oder als Selbstmacher
herangehen, Klarheit über den Umfang aller erforderlichen Arbeiten sollte
vor Beginn bestehen. Dann staunt man hinterher nicht so sehr, wo das viele
Geld geblieben ist (mit dem man zu Beginn nicht gerechnet hat).
Der pfiffige Bauherr nimmt sich einen Planer unter Vertrag (HOAI-Verträge
sind Werkverträge) und hat dann auch jemanden für die Haftung. Und wer
spart, muss sich nur eben vornehmen, sich über die Folgen von Murks und
Pfusch nicht zu ärgern.
Im folgenden sind die Gewerke aufgelistet, die man im Normalfall einplanen
sollte:
• Dachdecker (Dachflächenfenster, Ziegel zuschneiden, ggf. neuer
Dachausstieg)
• Trockenbau (Dachschräge, Fußboden, Wärmedämmung, Dampfsperre)
• Maler- (und Tapezier-) arbeiten
• Tischler (eine ordnungsgemäße Treppe, vielleicht den Fußboden)
• Bodenleger (je nach Gusto)
• Elektro (zusätzliche Stromkreise für Steckdosen und Leuchten,
Telefonleitung nach oben führen)
• Heizung (Erweiterung der Anlage mit Rohren und Heizkörpern - wenn es die
Kapazität des vorhandenen Kessels zulässt bzw. eine Alternative)
Was sonst noch dazu kommen kann:
• Maurer (wenn neue bzw. größere Fenster in die Giebelwände kommen)
• Putzer (wenn einem die ungeputzten Giebelwände nicht gefallen)
• Lüftungsbau (wenn Rohre verlegt werden müssen, bei einem fensterlosen
Bad)
• Sanitär (je nach geplanter Nutzung und Ausstattung; Küche, Bad, WC?)
• Fliesen (wenn Küche oder Bad vorgesehen ist)
• Metallbau (z.B. für Terrassengeländer, ggf. Außentreppe für
Einliegerwohnung)
• Zimmerer (wenn in der Holzbalkendecke eine Treppenöffnung hergestellt
werden muss)
Was sind die baurechtlichen Randbedingungen?
Dazu sei gestattet, dass ich mich beispielhaft auf Berlin und Brandenburg
beschränke. Die Vorgaben in den Bauordnungen (BauO) der anderen
Bundesländer sind so abweichend nicht. Meist sind es marginale Grenzwerte
und in der Regel andere §§. In Klammern steht das Brandenburger
Äquivalent.
Es ist lediglich dem föderalen Gedanken geschuldet, dass wir 16
verschiedene BauO in Deutschland haben, ein konkreter Sinn und Nutzen
lässt sich daraus nicht ableiten. Das hat man bereits erkannt und es wird
schon seit längerem an der Musterbauordnung gewerkelt.
Zunächst sei festgestellt, dass sich an den äußeren Abmessungen des Hauses
nichts ändert. Dennoch sind Anforderungen zu beachten: Brandschutz,
Schallschutz, Wärmeschutz, Gesundheitsschutz.
Lassen Sie uns einige wichtige Auszüge aus der Berliner Bauordnung
ansehen, viele erklären sich von selbst. Neben dem Paragrafen steht in
Klammern das Brandenburger Pendant. Wenn Sie Fragen dazu haben, setzen Sie
sich mit dem Autor in Verbindung..
§ 2 Begriffe (BbgBO § 2 Begriffe)
(4) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als
1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt und die über
mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens
2,30 m haben. Ein gegenüber den Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes
oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und Geschosse im Dachraum sind nur
dann Vollgeschosse, wenn sie die lichte Höhe gemäß Satz 1 über mindestens
zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben.
(5) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Zum Begriff "Aufenthaltsräume" verweise ich auf meine Ausführungen a.a.O.
§ 6 Abstandflächen (BbgBO § 6 Abstandsflächen)
(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird
senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der mittleren
Geländeoberfläche vor der Wand bis zur Schnittlinie der Außenfläche der
Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei Gebäuden
mit in der Höhe gestaffelten Wänden ist die Wandhöhe für den jeweiligen
Wandabschnitt entsprechend zu ermitteln.
Als Wand gelten
1. Dächer und Dachteile mit einer Neigung von mehr als 70 Grad sowie davon
zu beiden Seiten begrenzte Giebelflächen,
2. Dachaufbauten, die je Dachfläche zusammengerechnet in ihrer größten
Breite die Hälfte der Breite der darunter liegenden Außenwand
überschreiten, und
3. Dachaufbauten, die nicht mindestens 50 cm hinter die Außenwand
zurückspringen.
Die Höhe anderer Giebelflächen oder Dachaufbauten sowie von Dächern und
Dachteilen mit einer Neigung von über 45 Grad bis 70 Grad ist der Wandhöhe
zu einem Drittel hinzuzurechnen; hiervon ausgenommen sind Dachaufbauten,
deren größte Breite je Dachfläche zusammengerechnet ein Viertel der Breite
der darunter liegenden Außenwand nicht überschreitet. Das sich ergebende
Maß ist H.
(7) Vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge,
Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten
wie Erker, Balkone und Wintergärten bleiben bei der Bemessung der
Abstandflächen außer Betracht. Von den Nachbargrenzen müssen vortretende
Bauteile mindestens 2 m und Vorbauten mindestens 3 m entfernt sein. ...
§ 25 Trennwände (BbgBO § 31 Trennwände, § 32 Brandwände)
(1) In Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen sind Trennwände zwischen
Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und fremden Räumen feuerbeständig
herzustellen. Die Trennwände sind bis unter die Dachhaut oder bis zu einer
feuerbeständigen Decke, bei ausgebauten Dachräumen bis zum oberen
Raumabschluss, zu führen. Öffnungen sind zulässig, wenn sie wegen der
Nutzung des Gebäudes erforderlich sind. Sie sind mit mindestens Feuer
hemmenden, selbst schließenden Abschlüssen zu versehen; Ausnahmen können
gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt
ist. Leitungen dürfen durch diese Wände nur hindurchgeführt werden, wenn
eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder
Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
(5) Die Brandwand ist bei Gebäuden bis zu drei Vollgeschossen mindestens
bis unmittelbar unter die Dachhaut und bei Gebäuden mit mehr als drei
Vollgeschossen entweder mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe
der Dachhaut mit einer beiderseitig 50 cm auskragenden feuerbeständigen
Stahlbetonplatte abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches
nicht weggeführt werden. Bei Gebäuden mit weicher Bedachung (§ 28 Abs. 4)
ist die Brandwand 50 cm über Dach zu führen.
§ 28 Dächer (BbgBO §34 Dächer)
(1) Die Dachhaut muss gegen Flugfeuer und strahlende Wärme
widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Teilflächen, die diesen
Anforderungen nicht genügen, können gestattet werden, wenn Bedenken wegen
des Brandschutzes nicht bestehen.
(2) Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden sind die Dächer für
eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens Feuer hemmend
auszubilden; ihre Unterstützungen müssen mindestens Feuer hemmend sein.
Öffnungen in den Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 2 m
von der Gebäudetrennwand entfernt sein.
(3) An Dächer und Dachkonstruktionen, die Aufenthaltsräume abschließen,
können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.
(5) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten sowie Glasdächer und
Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf
andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen werden
kann. Von Brandwänden oder von Wänden, die anstelle von Brandwänden
zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
1. Oberlichte und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht
mindestens 30 cm über Dach geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn
sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
(6) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind, müssen umwehrt werden. 2Öffnungen und nichtbegehbare Glasflächen
dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.
(7) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Fenstern anschließen, sind
in einem Abstand von 5 m von diesen Wänden mindestens so widerstandsfähig
gegen Feuer herzustellen, wie die Decken des anschließenden Gebäudes.
(8) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen
zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.
(9) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.
(10) Der Dachraum muss vom Treppenraum aus zugänglich sein; dies gilt
nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
§ 31 Treppen (BbgBO § 35 Treppen)
(1) Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen im
untersten Vollgeschoss stufenlos erreichbar sein. Jedes nicht zu ebener
Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen
über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere
Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im
Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist. Statt notwendiger Treppen
können Rampen mit flacher
Neigung gestattet werden.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen
unzulässig. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind
einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne
Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die
keine Aufenthaltsräume sind, gestattet werden, wenn wegen des
Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
(3) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind die notwendigen Treppen
in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen
mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein.
§ 35 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte (BbgBO § 38, ebenso)
(4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten
mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der
Fußbodenoberkante angeordnet sein.
Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre
Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante nur so
weit entfernt sein, dass Personen sich bemerkbar machen und von der
Feuerwehr gerettet werden können.
§ 46 Aufenthaltsräume und Wohnungen in ... Dachräumen
(BbgBO § 48 Aufenthaltsräume, § 49 Wohnungen)
(4) Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Raumhöhe von
mindestens 2,30 m über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben;
Raumteile mit einer lichten Höhe bis 1,50 m bleiben außer Betracht.
(5) Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer
Zugänge mit mindestens Feuer hemmenden Wänden und Decken gegen den nicht
ausgebauten Dachraum abgeschlossen sein; dies gilt nicht für freistehende
Wohngebäude mit nur einer Wohnung.
(6) Die Anforderungen nach Absatz 5 gelten auch für Sport-, Spiel- und
Bastelräume in Zusammenhang mit Wohnnutzung. 2Sie müssen darüber hinaus
einen zweiten gesicherten Rettungsweg im Sinne des § 15 Abs. 4 haben.
§ 56 Genehmigungsfreie Vorhaben (BbgBO § 67 Genehmigungsfreie Vorhaben)
(1) Die Errichtung, Herstellung oder Änderung folgender baulicher Anlagen,
anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung:
10. Tragende und nicht tragende Bauteile
a) die geringfügige und die Standsicherheit nicht berührende Änderung
tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden,
b) nicht tragende Wände in bestehenden Gebäuden,
c) Fenster und Türen sowie deren Öffnungen in Außenwänden bestehender
Wohngebäude,
d) Anstriche, Verputz oder Dämmputz baulicher Anlagen,
e) Dächer von bestehenden Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion
ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen.
Doch frohlocket nicht zu früh. Wir leben in Deutschland und das ist
berühmt für seine Unmengen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Ordnungen
usw. usf. Alle relevanten aufzuführen, halte ich nicht für sinnvoll, alle
aufzuführen für unmöglich.
So gibt es z.B. die Bekanntmachung vom 02.11.1990 (ABl. 2220) "Ausbau von
Dachräumen zu Wohnzwecken". Insbesondere das Thema Brandschutz ist zu
beachten.
In der vg. Bekanntmachung wird Holzbalkendecken in Altbauten mit Stakung
und Schüttung sowie mit unterer Bekleidung aus Putz auf Putzträgern nach
DIN 4102 Bl. 2 (Ausgabe November 1940) die Einordnung "feuerhemmend"
attestiert. Nach DIN 4102 Teil 4 (Ausgabe März 1981) sind Bauteile aus
Holz nach Abschnitt 5.5 für mind. 30 Minuten widerstandsfähig.
Aufgrund der üblichen Dimensionierung der tragenden Teile von hölzernen
Dachkonstruktionen kann in den meisten Fällen davon ausgegangen werden,
dass diese beim Ausbau von Dachräumen nicht zusätzlich gegen
Brandeinwirkung geschützt zu werden brauchen.
Jedoch gilt das schon nicht mehr, auch wenn es in der 5. Auflage der
kommentierten BauO Bln von 1999 noch aufgeführt ist. Dazu muss man wissen,
was in den Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht steht:
40.2 Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken
Die Bekanntmachung ”Ausbau von Dachräumen zu Wohnzwecken” vom 02.11.1990 (ABl.
S. 2220) ist nach 10-jähriger Geltungsdauer außer Kraft getreten.
Eine erneute Folgeregelung kommt derzeit nicht in Betracht. Zum einen hat
sich der Wohnungsmarkt entspannt und die damaligen politischen
Zielsetzungen haben sich gewandelt, zum anderen ist SenStadt nicht mehr
Widerspruchsbehörde für Versagungen von Dachraumausbauten und
Fachaufsicht.
Die mit der Bekanntmachung in inhaltlich engem Zusammenhang stehende
frühere Regelung zur Erweiterung bestehender bestandsgeschützter nicht
anleiterbarer Wohnungen in den Dachraum hinein (siehe hierzu die “40
m²-Regel”, TOP 17.2 der 17. Amtsleitersitzung vom 30.08.1994) ist nicht
mehr anzuwenden.
Bei der Erweiterung solcher Wohnungen in den Dachraum hinein zu
Maisonette-Wohnungen ist neben dem für jede Ebene geforderten ersten
Rettungsweg jetzt auch ein zweiter Rettungsweg vorzusehen.
Gegen die Herstellung einer Spindel- bzw. Schiffstreppe als Teil eines
Zweiten Rettungsweges bestehen unter den in TOP 17.2 der 17.
Amtsleitersitzung vom 30.08.1994 (Punkt 2.1 bis 2.10) genannten
Voraussetzungen keine Bedenken.
Aber das soll nun wirklich genügen. Zum einen möchte ich eine Betätigung
als Hobby-Jurist vermeiden und außerdem kommt es immer auf den Einzelfall
an und dessen Bewertung durch die Bauaufsicht. Noch dazu gilt: andere
(Bundes-) Länder, andere Sitten.
Jedoch soll auch nicht der Eindruck entstehen, ich wolle Sie ängstigen:
beim freistehenden Einfamilienhaus ist alles viel einfacher. Auch ist hier
eher kaum eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung zu erwarten
(GRZ, GFZ).
Beachten Sie: Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der
Verpflichtung, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche
Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen gestellten Anforderungen
einzuhalten, insbesondere auch die in örtlichen Bauvorschriften, einem
Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4
des Baugesetzbuches getroffenen Festsetzungen zu beachten.
Der Bauherr ist verpflichtet, die erforderlichen Zulassungen von
Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften, von Ausnahmen oder
Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches (§ 72 Abs. 3) und die nach
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen behördlichen
Entscheidungen, wie Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse, Bewilligungen
oder Zustimmungen vor Durchführung des Vorhabens einzuholen.
Seit dem 01.02.2002 gilt die Energieeinsparverordnung (EnEV). Was u.a.
auch für den Dachgeschossausbau zutrifft, ist im folgenden aufgeführt.
§ 8 Änderung von Gebäuden
(1) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach § 1 Abs. 1 Änderungen
gemäß Anhang 3 Nr. 1 bis 5 durchgeführt werden, dürfen die in Anhang 3
Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen
Außenbauteile nicht überschritten werden.
Dies gilt nicht für Änderungen, die
1. bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und
Dachflächenfenstern weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher
Orientierung im Sinne von Anhang 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder
2. bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der jeweiligen
Bauteilfläche betreffen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt als erfüllt, wenn das geänderte Gebäude insgesamt
den jeweiligen Höchstwert nach Anhang 1 Tabelle 1 oder Anhang 2 Tabelle 1
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet.
(3) Bei der Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens um zusammenhängend
mindestens 30 Kubikmeter sind für den neuen Gebäudeteil die jeweiligen
Vorschriften für zu errichtende Gebäude einzuhalten. Ein
Energiebedarfsausweis ist nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2
auszustellen.
Anhang 3
Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8
Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)
1. Außenwände
Soweit bei beheizten Räumen Außenwände
a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass
b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder
Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden,
c) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
e) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten
größer 0,9 W/(m².K) der Außenputz erneuert wird oder
f) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,
sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach
Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem
Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der
bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff
ausgefüllt wird.
2. Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Soweit bei beheizten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder
Dachflächenfenster in der Weise erneuert werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
c) die Verglasung ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt
nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß
Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der
vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach
Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die
Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer
infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität en £ 0,20
eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der
Verglasung von Rw,R = 40 dB nach DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer
vergleichbaren Anforderung oder
2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung
oder Sprengwirkungshemmung nach den Regeln der Technik oder
3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer
Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder
einer vergleichbaren Anforderung verwendet,
sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3
einzuhalten.
3. Außentüren
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden,
deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/m²× K nicht
überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
4. Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1 Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie
Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte Räume nach
oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt
oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert
werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten
Dachraum eingebaut werden,
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4
a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz
als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen
einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die
Anforderung als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik
höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.
7. Anforderungen

Tabelle 1
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der
neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker
Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.
2) Wärmedurchgangskoeffizient des Fensters; er ist technischen
Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN ISO 10077-1 :
2000-11 zu ermitteln.
3) Wärmedurchgangskoeffizient der Verglasung; er ist technischen
Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder nach DIN EN 673 : 2001-1 zu
ermitteln.
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten
Regeln der Technik zu ermitteln.
Warum wird so viel Wind um die Dichtigkeit gemacht?
Das liegt im konstruktiven Aufbau begründet. Man mag von der EnEV und den
darin aufgemachten Forderungen zur Luftdichtigkeit von Gebäuden halten,
was man will - im Dachgeschossausbau ist es tatsächlich unerhört wichtig,
eine dichte Hülle herzustellen.
Diese dichte Hülle stellt man mittels der Dampfsperre her. Die
Dampfssperre ist nicht irgendeine Folie, die man über die Dämmung spannt.
Erstens gibt es einen Unterschied zwischen Dampfsperre und Dampfbremse und
zweitens ist noch lange nicht jede Folie als Dampfsperre geeignet.
Mit etwas Überlappung und Antackern ist es aber nicht getan. Jede noch so
kleine Ritze hat den Effekt, dass warme und feuchte Luft (+20 °C, rel.
Raumluftfeuchte 50-70%) in den Bereich der Dämmung kommt.
Dort sinkt die Temperaturkurve, weil sie ja außen beim Wert der
Außentemperatur angelangen muss. Irgendwo ist der Taupunkt erreicht, wo
die Luft anfängt zu kondensieren. Das heißt, die warme feuchte Luft von
innen gelangt in den Außenbereich, kühlt sich da ab und gibt das in ihr
gebundene Wasser ab.
Das nennt man Kondensation bzw. Tauwasserbildung, das Wasser geht aus dem
gasförmigen Zustand (Wasserdampf) in den flüssigen Aggregatzustand
(flüssiges Wasser) über. Gibt sie das Wasser im Dachaufbau im Bereich der
Dämmung ab, saugt diese das Wasser auf.
Stellen Sie sich einen Badeschwamm vor, der voller Wasser ist - dass der
nicht dämmt, können Sie sich vorstellen. Genauso ist das mit der
Mineralwolle, wobei sich dieser Effekt sozusagen hochschaukelt: mehr
Feuchte bedeutet geringeres Dämmvermögen, das bedeutet geringere
Temperatur bzw. steileren Abfall der Temperaturkurve bereits weiter innen,
somit stärkere Kondensation usw.
Wenig falsch machen können Sie, wenn Sie ein Folienmaterial nehmen,
welches vom Hersteller bereits explizit als Dampfsperre bezeichnet wird,
dessen Eignung und Qualität zertifiziert ist und für dessen Verarbeitung
eine vernünftige Verarbeitungsanleitung beiliegt.
Eine ausreichende Überlappung wird eventuell jeder hinbekommen und auch
ordentlich das Klebeband über die Naht bringen. Aber wie so oft steckt der
Teufel im Detail.
Jede Durchdringung - meist durch Rohre, aber auch durch Masten (Antenne)
o.a. - dieser Fläche, jeder Anschluss an aufgehende Bauwerksteile ist mit
besonderer Akribie auszuführen.
Mit folgenden Anschlüssen haben Sie i.d.R. stets zu rechnen:
• Rohrdurchführung des Dunstrohres (Entlüftungsrohr des Abwasserrohres)
• der über das Dach geführte Schornstein
• der Anschluss an die Giebelwände
• Dachflächenfenster
Nehmen Sie am besten Alu kaschiertes Klebeband. Ob es ewig hält weiß ich
nicht, weil es das noch nicht ewig gibt. Auf jeden Fall ist es besser
geeignet als Paketband, wenngleich etwas teurer.
Für Durchdringungen gibt es bereits vorgefertigte Teile, bei Anschlüssen
an aufsteigende Wände ist auf ebenen Untergrund zu achten. Insofern ist es
sinnvoll, den Putz die paar cm höher zu ziehen, damit eine geeignet glatte
Unterfläche vorhanden ist.
Handwerkliches Geschick ist gefragt, wenn man an durchlaufende Hölzer
anschließt. Da muss man auf geeigneten Kleber zurückgreifen, um die
Unebenheiten aus der Struktur der Holzfasern auszugleichen.
Also, nehmen Sie es ernst - Schlendrian rächt sich in Form von zunächst
Schwarzschimmel und Tropfwasser. Apropos Wind (so fing dieser Absatz in
der Überschrift an): unter bestimmten örtlichen Gegebenheiten ist auch an
die Winddichtigkeit zu denken.
Dipl.-Ing. M. Bumann
September 2002
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Ein Praxisreport zu einem Dachgeschossausbau
mit Einblasdämmung, realisiert in 2009

Linktipp:
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